Wiederholte nächtliche Lärmbelästigungen durch Feiern und lautstarke Streitereien können zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Das Amtsgericht Münster sah in einem konkreten Fall den Hausfrieden nachhaltig gestört und stimmte der fristlosen Kündigung zu.



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Einer Familie mit sechs Kindern in Münster wurde von ihrer Vermieterin fristlos das Mietverhältnis gekündigt. Die Familie wohnte in einem Mehrfamilienhaus. Dort geriet sie wiederholt in Konflikt mit ihren Nachbar:innen, weil sie – insbesondere in den Nachtstunden – für erheblichen Krach sorgte. Die Beschwerden reichten von Geschrei und Musik bis zu Möbelrücken und nächtlichem Ballspielen.

Die Vermieterin hatte die Familie mehrfach abgemahnt; alles schriftlich festgehalten und jeweils auch das Erscheinen der Polizei dokumentiert. Doch nichts fruchtete. Nun blieb ihr nur noch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.


Fristlose Kündigung auf dem Prüfstand

Vor Gericht argumentierte die Vermieterin, dass die wiederholten Verstöße gegen die Nachtruhe sowie die nicht beachteten Abmahnungen den Hausfrieden nachhaltig gestört hätten und daher eine weitere Zusammenarbeit unmöglich sei. Die Familie hingegen bestritt die Vorwürfe und schob einer schlechten Bauqualität des Hauses die starke Geräuschbelästigung zu. Außerdem sprach sie von einer gezielten Kampagne der anderen Mieter:innen gegen sie.

Das Gericht folgte der Argumentation der Vermieterin. Die Familie habe die Toleranzgrenze deutlich überschritten und durch die nachhaltigen Ruhestörungen ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Der Hausfrieden stelle eine wesentliche Grundlage des Zusammenlebens in einem Mehrfamilienhaus dar und dürfe nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus gestört werden.

Längere Räumungsfrist als Sozialkomponente

Das Urteil des Amtsgerichts Münster setzt damit klare Grenzen hinsichtlich zumutbarer Belästigung durch Lärm. Gleichzeitig bemühten sich die Richter:innen, ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden. So gewährten sie eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2024. Die längere Frist sollte es der Familie mit sechs Kindern ermöglichen, eine angemessene Wohnung zu finden.

(Amtsgericht Münster, Urteil vom 24.07.2023 - 28 C 323/23)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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