Wer einen Handwerker im eigenen Haushalt beauftragt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal aber 1200 Euro direkt von der Einkommensteuer abziehen. Damit sind Handwerkerstunden im Wert bis zu 6.000 Euro steuerlich absetzbar. Das beauftragte Unternehmen muss dabei nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Es können auch Kleinunternehmer mit der Leistung beauftragt werden. Mit einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) vom 10. Januar 2014 an die Finanzämter wurde nun klargestellt, dass nun auch Handwerksleistungen im Fall einer Wohnraumerweiterung von dem Steuerbonus einbezogen sind.

Welche Kosten steuerlich abzugsfähig sind

Bei Handwerkerleistungen spielt es damit laut dem neuen BMF-Schreiben keine Rolle mehr, ob diese nur zur Modernisierung oder auch zur Erweiterung des Wohnraums eingesetzt werden. Das Schreiben nennt im Anhang auch konkrete Beispiele: So können zur Wohnraumerweiterung ein Dachausbau, der Ausbau eines Kellers oder die Überdachung einer Terrasse dienen. Steuerlich berücksichtigt werden können allerdings nur die reinen Handwerkerkosten, nicht begünstigt sind die Materialkosten sowie die Handwerkerkosten bei Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Neubaumaßnahmen sind folglich weiterhin  ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie noch nicht bezogen hat. Wichtig ist also, dass der Handwerker seine Arbeiten tatsächlich im „Haushalt“ des Steuerpflichtigen verrichtet. Gefördert wird aber auch die Tätigkeit in der privat genutzten Zweit- und Ferienwohnung. Auch bei Umzug kann die dann bezogene neue Wohnung steuersparend renoviert oder umgebaut werden.


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Rechtliche Grundlage

Nach dem Einkommenssteuergesetz gilt folgende Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 EStG): „Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1200 Euro.“ Der Bundesfinanzhof zählt in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (auch BStBl 2012 II Seite 232) auch Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt, was nun das Bundesfinanzministerium in seinem Anwendungsschreiben an die Finanzämter konkretisiert hat.

Für öffentlich geförderte Maßnahmen gibt es keinen Steuerbonus

Obwohl die Mehrheit der Deutschen ihr Heim gerne mit dem neuesten technischen Equipment ausstatten würde, spielt der Kostenpunkt eine große Rolle. Ganze 63 Prozent der Teilnehmer gaben an, dass ihnen die Anschaffungskosten der neuesten technischen Produkte zu hoch sind. Vor allem die jüngere Generation der unter 30-Jährigen kann sich laut Umfrage den Techniktraum nicht leisten. Des Weiteren ist für rund 30 Prozent der Umfrageteilnehmer das Angebot der technischen Produkte zu unübersichtlich und es besteht die Befürchtung, dass die Produkte zu schnell wieder veralten.

Für die Umfrage hat das Markforschungsinstitut Innofact im Auftrag von ImmobilienScout24 1.050 Personen bevölkerungsrepräsentativ befragt.

Tipp für Hauseigentümer

Mit dem BMF-Schreiben lassen sich neuerdings zumindest die Handwerkerkosten für eine Wohnraumerweiterung steuerlich absetzen. Für Hauseigentümer kann beispielsweise der Dachausbau für ein weiteres Kinderzimmer mitfinanziert werden. Bei Auszug des Kindes ließe sich dieses dann eventuell untervermieten. Wer größere Umbaumaßnahmen durchführen will und dies durch den Steuerbonus für Handwerkerleistungen sowie mit einem zinsbegünstigtes KfW-Darlehen finanzieren will, sollte sich bei der Aufteilung der Baumaßnahmen am besten von seinem Steuerberater beraten lassen, um nicht den Steuerbonus zu gefährden.

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