Es gibt verschiedene Kostenvoranschläge bei der Bauplanung: Den Kostenvoranschlag vom Bauunternehmer und vom Architekten, mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen.

 
  • In einem Kostenvoranschlag teilt der Bauunternehmer einem Bauherrn die voraussichtlichen Kosten seines Bauvorhabens auf der Basis einer groben Vorkalkulation mit. Die Bedeutung des Kostenvoranschlags wird von den meisten Bauherren jedoch überschätzt. Nach § 650 BGB steht dem Bauherrn bei einer wesentlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten lediglich ein Kündigungsrecht zu. Außerdem ist der Bauunternehmer verpflichtet, eine erkennbare Kostenüberschreitung dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen. Verletzt er diese Mitteilungspflicht, kommen Schadenersatzansprüche des Bauherrn in Betracht. Die Gerichte lassen Schadenersatzansprüche nur insoweit zu, als durch die erhöhten Kosten ein Wertzuwachs am Gebäude entstanden ist. Wesendlich genauer und verbindlicher ist eine Ausschreibung von Bauleistungen durchzuführen. Hier erhält der Bauherr verbinliche Angebote von mehreren im Wettbewerb stehenden Bietern, die gründlich kalkuliert worden sind.

  • Einen Kostenvoranschlag, Kostenschätzung genannt, erhalten Sie auch von Ihrem Architekten im Rahmen der Vorplanung (LP2). Dieser hilft Ihnen bei der Ermittlung ihres Finanzbedarfs. Er liegt in der Regel 20-30% neben den tatsächlichen Kosten, die erst am Ende des Hausbaus feststehen.

 

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