Für alle Bauverträge, die ab 1.Januar 2018 geschlossen werden, gilt das neue Bauvertragsrecht. Dann dürfen alle Schlüsselfertiganbieter von Bauherren eine Sicherheit in Höhe von bis zu 100 Prozent des Kaufpreises verlangen. Besser ist es, weiterhin auf ausgewogene Abschlagszahlungen zu bestehen.
Erst wird das Haus gebaut, dann zahlt der Kunde die Kaufsumme – so sieht es das Gesetz vor. In der Realität ist das anders. Vor allem Schlüsselfertiganbieter vereinbaren regelmäßige Abschlagszahlungen, um in der Bauphase liquide zu bleiben. Fertighausfirmen nehmen noch einen anderen Weg. Da sie das Haus im Werk vorproduzieren, gehen sie finanziell stark in Vorleistung und können in der kurzen Bauzeit kaum Abschläge in Rechnung stellen. Daher verlangen sie im Vorfeld eine Sicherheit in Höhe des Hauspreises, und zwar in Form einer Bürgschaft. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes von 2010 macht diese Ausnahme möglich.
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Nach dem neuen Bauvertragsrecht dürfen ab Januar 2018 nun alle Schlüsselfertigunternehmer eine Sicherheit für ihre Vorleistungspflicht verlangen, „wer keine Abschlagszahlungen nimmt, sogar über 100 Prozent“, so Holger Freitag, Vertrauensanwalt beim Verband Privater Bauherren (VPB). Für zukünftige Hausbesitzer heißt das: Sie müssen eine Bank finden, die ihnen eine Bürgschaft im Gegenwert des Hauses gewährt. Dazu verlangt das Geldinstitut ebenfalls eine Sicherheit – und zwar in Form von Vermögenswerten, die die meisten Bauherren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr haben.
Als Lösung für das Problem übertragen viele Kunden ihren Anspruch auf Auszahlung des Darlehens an den Haushersteller. Doch das birgt hohe Risiken – zum Beispiel dann, wenn die Baufirma Insolvenz anmeldet oder schlecht arbeitet. Bauherren müssen die Möglichkeit haben, Geld zurück zu halten, bis alle Mängel behoben sind. Daher empfiehlt der VPB, auch in Zukunft ausgewogene Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Damit benötigt der Bauherr auch keine Bürgschaft mehr, und das Unternehmen behält seine Liquidität.
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