Grundsätzlich gilt: Schönheitsreparaturen müssen zwar "fachgerecht", nicht aber "fachmännisch" ausgeführt werden.

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    Das heißt, Sie müssen keinen Fachhandwerker beauftragen, sondern können die Arbeiten selbst durchführen - dann aber fachgerecht, was bedeutet, dass die Ausführung von "mittlerer Art und Güte" sein muss. Weder müssen dabei die Grenzen der Perfektion gesprengt werden, noch darf es sich um eine erste Übung mit Pinsel und Spachtel handeln. Auch die Grenzen des "normalen" Geschmacks müssen eingehalten werden. Weder ist es zulässig, eine Wohnung ausschließlich in schrillen Zirkusfarben noch geteert zu hinterlassen.

    Schönheitsreparaturen müssen grundsätzlich ordnungsgemäß durchgeführt werden. Eine Wand muss so gestrichen sein, dass sie zum Schluss nicht fleckig ist. Fenster und Heizkörper sollten sauber gestrichen sein, keine Farbe sollte auf den Beschlägen sein. Es ist grundsätzlich egal, ob diese Arbeiten von einem Fachhandwerker durchgeführt werden oder vom Mieter selbst. Klauseln im Mietvertrag, die es dem Mieter untersagen, die Schönheitsreparaturen vor dem Ende des Mietverhältnisses selbst auszuführen sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind vertragliche Versuche, ihn zwingen zu wollen, die Ausführung durch einen Fachhandwerker vornehmen zu lassen.

    Zusammengefasst: Der Mieter darf seine Wohnung selbst renovieren und kann bei fachgerechter Ausführung Geld sparen.




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