Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, sollten Sie sich genau informieren. Der erste Schritt ist dabei zu wissen, welche Formen von Mietverträgen es gibt und welche Rechte und Pflichten daraus entstehen.




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  • Was ist Pflicht?

    Verbindlich in einem Mietvertrag sind nur wenige Punkte. Es muss klar sein, wer Mieter und Vermieter ist, was vermietet wird, wie hoch die Miete ist und wann das Mitverhältnis beginnen soll. Das lässt sich sogar mündlich vereinbaren, geschieht aber eher selten. In der Praxis kommen hingegen umfangreiche Mietverträge zum Einsatz, die unterschrieben werden.

    Unbefristete und befristete Mietverträge

    Arten von Verträgen

    Der Klassiker ist der unbefristete Mietvertrag. Ein Ende der Miete ist darin nicht vorgesehen. Mieter können mit einer Frist von drei Monaten grundlos kündigen. Vermieter brauchen einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Für Vermieter gelten zudem unterschiedliche Kündigungsfristen, je nach Mietdauer zwischen drei und neun Monaten. Wichtiger Nachteil: Bei privaten Vermietern droht schnell die Eigenbedarfskündigung. Das gilt besonders bei sogenannten Einliegerwohnungen oder Zweifamilienhäusern, in denen der Vermieter selbst wohnt. In diesen Fällen kann eine Klausel zum Kündigungsrecht Sinn machen. Danach verzichten sowohl Mieter als auch Vermieter für maximal vier Jahre auf das Kündigungsrecht.

    In befristeten Mietverträge (Zeitmietverträge)  ist das Mietende festgelegt, ein Befristungsgrund muss im Mietvertrag enthalten sein. In der Regel können sowohl Mieter als auch Vermieter während der Laufzeit nicht kündigen. Ausnahmen sind zum Beispiel eine Mieterhöhung oder eine Modernisierung.

    Staffelmietverträge und Indexmietverträge

    In einem Staffelmietvertrag werden jährliche Mietsteigerungen festgelegt. Weitere Mieterhöhungen sind dadurch fast komplett ausgeschlossen. Meist sind Staffelmietverträge befristet. Der Vermieter darf während der Laufzeit nicht kündigen, der Mieter hingegen hat ein Sonderkündigungsrecht. Er kann erstmals zum Ablauf des vierten Jahres kündigen, danach innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten.

    Ein Indexmietvertrag ähnelt dem Staffelmietvertrag. Allerdings gibt es keine zuvor festgelegten Mietsteigerungen. Stattdessen steigt die Miete jährlich entsprechend dem aktuellen Preisindex, der vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Auch hier sind zusätzlichen Mieterhöhungen nahezu ausgeschlossen.

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