Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Alle Maklerverträge, die Sie nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossen haben, sind unter den neuen Provisionsvorschriften zu betrachten. Es ist also Zeit für die Branche, passende Strategien zu entwickeln und Maßnahmen zu ergreifen.
Wie erfüllen Sie die neuen Anforderungen? Mit unserem Immo-Check finden Sie in wenigen Klicks heraus, ob das Objekt, das Sie vermarkten (wollen), von dem neuen Gesetz betroffen ist. Erhalten Sie nützliche Tipps, was Sie in diesem Fall beachten müssen.
Welche Art von Immobilie soll geprüft werden?
An wen soll das Objekt verkauft werden?
Ja, Ihr Objekt ist von dem neuen Gesetz betroffen.
Welche Vereinbarungen sind ab dem 23.12.2020 im Rahmen des neuen Gesetzes zur Teilung der Maklerprovision denkbar und was ist nicht mehr möglich? Hier ein Überblick:
Doppeltätigkeit
Beidseitige Interessenvertretung des Verkäufers und Käufers: Es ist kein Zahlungsnachweis notwendig und die Zahlung des Käufers ist nicht von der des Verkäufers abhängig.
Einseitige Interessenvertetung des Verkäufers
Die Provision wird hier ausschließlich vom Verkäufer getragen, ein Zahlungsnachweis ist nicht erforderlich und ein gesonderter Vertrag mit dem Käufer entfällt.
100% Provision von dem potenziellen Käufer
Bitte beachten Sie, dass ab dem 23.12.2020 die Arbeit mit einer reinen Außenprovision (100% durch den Käufer) ausgeschlossen ist, wenn die Immobilie Ihnen zuvor von dem Verkäufer für die Vermarktung übertragen wurde.
Weitere Informationen
Sie dürfen Verkäufer und Käufer nur zur Zahlung einer Provision in gleicher Höhe verpflichten. Sollten Sie nach dem 23.12.2020 für eine Partei unentgeltlich tätig werden, dann gilt dies auch für die andere Partei. Zudem müssen Sie ab diesem Datum die Textform für Verträge mit Verkäufern und Käufern wahren. Unter der Doppeltätigkeit erhalten Sie Empfehlungen und Beispiele für Textbausteine, die Ihnen eine Umstellung auf die neue Gesetzgebung erleichtert.
Ihr Objekt ist von dem neuen Gesetz nicht betroffen
Das von Ihnen beschriebene Objekt fällt nicht unter die neue Gesetzgebung (656a bis 656d BGB). Prüfen Sie gern ein weiteres Objekt oder finden Sie hier die wichtigsten Informationen rund um die neue Gesetzgebung, die wir für Sie zusammengestellt haben.
Sie arbeiten mit einem Suchauftrag durch den Kaufinteressenten
Auch in Anbetracht der neuen Gesetzgebung können Sie bei einem Suchauftrag eine reine Außenprovision mit einem Kaufinteressenten vereinbaren.
Hinweise
- Wichtig bei der Arbeit mit Suchaufträgen ist, dass Sie als Makler die Immobilie NICHT vom Verkäufer "an-die-Hand-bekommen" oder diese online bzw. offline öffentlich anbieten.
- Sie müssen die Textform bei dem Maklervertrag mit dem Kaufinteressent wahren, d. h. Sie brauchen eine lesbare Erklärung zwischen Ihnen und dem Käufer, der auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert ist (z. B. in Form einer Bestätigungsmail).
Ihr Objekt ist von der Teilung der Maklerprovision nicht betroffen
Das von Ihnen beschriebene Objekt fällt nicht unter die neue Gesetzgebung zur Verteilung der Maklerprovision (§ 656b bis § 656d BGB). Sie müssen aber das neue Textformerfordernis beachten. Hierzu haben wir Ihnen hier entsprechende Informationen zusammengestellt.