Rechtlich zulässige und sinnvolle Abkürzungen in Inseraten
Grundsätzlich gilt, dass Abkürzungen zulässig sind, solange sie hinreichend verständlich sind. Ohne weitere Anhaltspunkte wie ein wirksames Abkürzungsverzeichnis in dem jeweiligen Medium ist besondere Vorsicht geboten. Wer ganz sicher gehen will, dem bleibt nur der Verzicht auf Abkürzungen. Gibt es hingegen eine für den Kunden gut sichtbare Legende, dürfen wohl auch sehr kurze Abkürzungen verwendet werden, solange sie nicht der Verständlichkeit offensichtlich entgegenstehen.
Art des Energieausweises (Verbrauchsausweis/Bedarfsausweis):
- EnergieVerbrAusw. / EnergieBedAusw. oder auch EnVerbrAusw. / EnBedAusw.
Energiebedarf oder -verbrauch
- xxx kwh/(m²a)
Primär-Energieträger
- Öl, Gas, Kohle lassen sich kaum sinnvoll abkürzen
- FW für Fernwärme
- Hzg. oder sogar Langform „Heizung“ voran oder hintenan stellen: E-Hzg. für Heizung mit Strom; Pell.-Hzg. für Heizung mit Holzpellets
Baujahr
- Bj oder BJ gefolgt von der 4-stelligen Jahreszahl
Energieeffizienzklasse
- EnEffKl. A+ oder EnEffizienzKl. A+
- Was ist ein Energieausweis?
- Bedarfs- oder verbrauchsorientierter Energieausweis - wann braucht man welchen?
- Ein Blick zurück: Wann wurde die EnEV eingeführt?
- Wie sieht es konkret mit Ausstellung und Verwendung des Energieausweises aus? Wer ist hier in der Pflicht?
- Gibt es EnEV-Ausnahmen für Immobilien?
- Weitere FAQs