Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers ist eine Rechtspflicht zur Abwendung von Gefahren, die für Dritte von einem Grundstück ausgehen können. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Pflichten zur Verkehrssicherungspflicht Eigentümer erfüllen müssen.
- Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Wohnungs-, Haus- und Grundstückseigentümer zur Gefahrenabwendung.
- Zu diesen Pflichten gehören beispielsweise die Sicherung des Dachs und der Hausfassade, das Befreien von Geh- und Zuwegen von Schnee oder die Beleuchtung und Sicherung von Treppen (Treppengeländer).
- Einige Pflichten können auch delegiert werden wie zum Beispiel die Wartung des Aufzugs durch eine beauftragte Firma. Doch Eigentümer können sich der Verkehrssicherungspflicht nicht entziehen.
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Hier kommt der Rechtsgedanke zum Tragen, dass derjenige die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze Dritter vorzunehmen hat, der für die Unterhaltung und Schaffung von Gefahrenquellen verantwortlich ist.
Wohnungs-, Haus- oder Grundstückseigentümer sind in besonders hohem Maße von der Verkehrssicherungspflicht betroffen. Es liegt in ihrer Verantwortung, dass niemand Schaden nimmt, der am Haus vorbeiläuft, über das Grundstück geht oder das Haus als Mieter oder Besucher nutzt.
Wird jemand verletzt oder tritt ein anderer Schaden auf, hat der Hauseigentümer nachzuweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Wenn der Eigentümer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Abwendung von Gefahren beachtet hat, haftet er für den entstandenen Schaden nicht. Hat er dies nachweislich nicht getan, ist er auch verpflichtet den entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 823 Absatz 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des darauf entstehenden Schadens verpflichtet.“
Grundstücks- und Wohnungseigentümern ist oft nicht bewusst, wie viele Gefahrenquellen mit ihrem Eigentum verbunden sind und in welchem Ausmaß sie zu Maßnahmen zur Verkehrssicherung verpflichtet sind.
Zu den Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers gehören viele verschiedene Maßnahmen. Dazu zählen vor allem die Sicherung
von Gehwegen
der Dachkonstruktion
der Fassade
der Balkone
der Bäume auf dem Grundstück
des Treppenhauses gegen Unfallgefahren (Beleuchtung, Treppengeländer)
von Wasserstellen und
von Kinderspielplätzen auf dem Grundstück.
Auch Gas- und Feuerungsanlagen müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig überprüft werden. Im Winter muss der Schnee geräumt werden (notfalls auch mehrmals am Tag) und Müllplätze müssen auf Rattengefahr hin überprüft werden. Weitere
Gefahren sind beispielsweise:
ein nicht ausreichender Blitzschutz
das Fehlen von Feuerlöschern
nicht freigehaltene Fluchtwege
nicht gewartete Aufzüge
Bei seiner Sicherungspflicht hat der Eigentümer die vorhandenen Gesetze und Verordnungen zu beachten. Wichtige Rechtsgrundlagen können hier z. B. die örtliche Straßenreinigungssatzung, die Richtlinie zu Feuerstätten, die Aufzugsverordnung oder die Trinkwasserverordnung sein.
Orientieren kann sich der Eigentümer in Bezug auf den Umfang seiner Sicherungspflicht auch an den Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung.
Der Eigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht in einem gewissen Umfang auch delegieren, z. B. an Hausmeister, Streudienste oder Wartungsfirmen. Aber: Eine völlige Freistellung von der eigenen Verkehrssicherungspflicht ist rechtlich nicht möglich.
Dies gilt auch für den Abschluss von Versicherungen. In einem gewissen Umfang kann der Eigentümer sich durch den Abschluss von Haftpflichtversicherungen, Feuerversicherungen u. ä. gegen Schadensersatzforderungen absichern. Aber keine noch so gute Versicherung bietet einen Freibrief für die grobe Vernachlässigung von Verkehrssicherungspflichten.
Auch das beliebte Aufstellen von Schildern mit der Aufschrift „Auf eigene Gefahr“ bewirkt nicht zwingend einen Haftungsausschluss.
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