Mietrecht am Montag

Die größten Mietirrtümer

Das sollten Sie wissen

Im Mietrecht sind viele Rechte & Vorschriften für Mieter und Vermieter klar geregelt. Trotzdem gibt es jährlich Tausende neue Gerichtsurteile im Bezug auf das Verhältnis von Mietern und Vermietern. Einige Mietirrtümer halten sich hartnäckig. Wir klären über die größten Irrtümer auf.

Hätten Sie es gewusst?


  • Nachtruhe an Karneval?

    In den Karnevalshochburgen wie Köln, Düsseldorf und Mainz sind Lärmbeeinträchtigungen in der fünften Jahreszeit seit Jahrzehnten üblich und müssen deshalb von Mietern akzeptiert werden. Das Amtsgericht Köln bezweifelt sogar, dass in der Nacht von Rosenmontag auf Dienstag überhaupt eine Nachtruhe existiert (Az.: 532 OWI 183/96).

    Das OLG Koblenz urteilte ebenfalls sehr karnevals-freundlich: Demnach ist Karnevalsmusik in Mietwohnungen nicht so störend wie Techno oder Diskomusik (Az.: 5 U 279/01).

    In weniger „jecken“ Gegenden sollte man sich allerdings nicht auf solch eine rücksichtvolle Rechtsprechung verlassen.

  • Wie viel Feuerwerk ist erlaubt?

    Feuerwerkskörper der Klasse II, zu denen unter anderem Raketen, Batterien und Böller zählen, dürfen nur am 31. Dezember und 01. Januar jeden Jahres gezündet werden. Allerdings ist dies nur Personen vorbehalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Laut dem § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann es auch noch weitere lokale Einschränkungen geben. So ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Krankenhäusern und Altenheimen generell verboten.

     

    Der Balkon oder auch der dicht bevölkerte Bürgersteig von einem Mietshaus sind, laut dem Amtsgericht Berlin-Mitte, keine geeigneten Orte, um Feuerwerkskörper zu zünden. Es muss ein Ort gewählt werden, von dem aus fehlgehende Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können.

    (Amtsgericht Berlin-Mitte, AZ 25 C 177/01)

  • Wer muss Schnee schippen?

    Mieter sind in der Regel nicht zum winterlichen Räum- und Streudienst verpflichtet. Die eigentlich zuständigen Gemeinden übertragen diese „Verkehrssicherungspflicht“ meistens auf die Hauseigentümer. Die Hauseigentümer können diese Pflicht aber ihrerseits über eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Allerdings bleibt die Überwachungspflicht auch dann beim Hauseigentürmer bzw. Vermieter.

     

    Auf Bürgersteigen muss in der Regel ein 1 - 1,5 Meter breiter Streifen geräumt und gestreut werden. Bei schmaleren Zugangswegen zum Haus gelten 0,5 Meter als ausreichende Breite. 
    (OLG Frankfurt, Az. 23 U 195/00)

     

    Geräumt und gestreut werden muss bei Schneefall und Eisglätte in den meisten Städten und Gemeinden von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends.  
    (LG Köln 1 S 3/94, WM 94, 107)

  • Wer kommt für den Schaden auf?

    Prinzipiell kommt die Hausratversicherung für einen Brandschaden auf, der durch Kerzen an  Weihnachtsbaum oder Adventsgesteck entstanden ist. Entscheidend ist allerdings, dass der Schaden nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten  des Versicherten zurückzuführen ist. Grob fahrlässig handelt zum Beispiel, wer allgemeingültige Sicherheitsregeln missachtet.
    (OLG Frankfurt, Az.: 3 U 104/05)

     

    Der Deutsche Mieterbund rät deshalb dazu, ,,Kerzen oder Teelichter nie unbeobachtet brennen zu lassen und bei älteren, trockenen Gestecken und Weihnachtsbäumen besonders vorsichtig zu sein.“

  • Kann ich meine Miete bei defekter Heizung mindern?

    Kein Mieter muss im Winter mit einer defekten Heizung leben. Voraussetzung für eine Mietminderung ist jedoch, dass der Vermieter unverzüglich informiert wird, sobald der Defekt festgestellt wurde. Der Mieter darf dann für die Dauer des Heizungsausfalls einen Teil der Miete einbehalten. Die Höhe der Mietminderung hängt davon ab, wie stark der Heizungsdefekt die Wohnqualität einschränkt. Im Winter ist somit immer eine höhere Mietminderung gerechtfertigt als im Sommer.

     

    Ein kompletter Heizungsausfall im Winter kann beispielsweise eine Mietminderung von 70% rechtfertigen. Allgemeingültige Standards für die Höhe der Mietminderung bei einem Heizungsdefekt existieren aber leider nicht.

    (LG Berlin, Beschluss vom 18.08.2002, Az.: 67 T 70/02)

     

     

  • Ist das Füttern von Vögeln auf dem Balkon erlaubt?

    Die kurze Antwort lautet: Ja, ist es! Das Berliner Landgericht bezeichnete das Füttern von Vögeln als "sozialadäquates und recht verbreitetes Verhalten". Der eigene Balkon solle "eine Verbindung in die äußere Umwelt vermitteln, ohne dass das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, verlassen werden muss". Somit müssen Nachbarn und Vermieter auch die einhergehende Verschmutzung mit Vogelkot akzeptieren.

     

    Allerdings sind laut dem Gerichturteil unverhältnismäßige Verschmutzungen durch Vogelkot, wie durch das Aufstellen eines Brieftaubenschlags auf dem Balkon,  durchaus als Mietmindergrund geeignet und somit nicht akzeptabel.
    (LG Berlin vom 21.5.2010 – 65 S 540/09)

  • Wie viel Besuch ist erlaubt?

    Grundsätzlich dürfen Mieter so viel Besuch empfangen, wie sie möchten - und auch so oft sie möchten.  Besucher dürfen auch für eine längere Zeit bleiben und einen eigenen Schlüssel erhalten. Hält dieser Besuch jedoch länger als 6 Wochen an, sollte der Vermieter unterrichtet werden - es handelt sich dann bereits um einen Mitbewohner oder Untermieter, und diese bedürfen der Zustimmung des Vermieters. 

     

    Bei schwerwiegenden Störungen des Hausfriedens durch den Besucher (Belästigung oder Angriff der Nachbarn, Sachbeschädigung, o.Ä.) kann der Vermieter ein Hausverbot aussprechen. Allgemeine Hausverbote sind jedoch ungültig.

     

  • Darf man den Hausgarten nutzen?

    Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gilt der Garten nur bei einem Einfamilienhaus als mitvermietet. Bei Mehrfamilienhäusern haben die Mieter ein Recht zur Gartenbenutzung nur, soweit der Mietvertrag dies ausdrücklich bestimmt.

     

    Gestattet der Vermieter die Gartenbenutzung aus Gefälligkeit, ohne vertragliche Vereinbarung, kann er diese ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubnis in der Regel jederzeit widerrufen.

     

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  • Baden nach 22 Uhr?

    Nächtliches Baden und Duschen ist erlaubt - auch, wenn die Hausordnung das verbietet. Ob Nachbarn aufgrund störender, nächtlicher Wassergeräusche die Miete kürzen dürfen, bleibt bisher noch offen. Landgericht Kön 1 S 304/96

     

    Stundenlanges Duschen mitten in der Nacht ist jedoch nicht möglich: 30 Minuten müssen für störende Wassergeräusche beim Ein- und Auslassen des Badewassers ausreichen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

    Oberlandesgericht Düsseldorf 5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90

     

  • Sind Katzengitter am Balkon erlaubt?

    Katzengitter sind laut Amtsgericht Schorndorf auf dem Balkon erlaubt, wenn sie keine optische Beeinträchtigungund keinen Eingriff in die Bausubstanzdarstellen. Kann das Katzengitter also jederzeit ohne bleibende Rückstände wie Bohrlöcher wieder abgebaut werden & beeinträchtigt die Optik der Hausfassade nicht, stehen die Chancen gut, dass der Eigentümer zustimmt. 

     

     Insbesondere die Optik spielt dabei eine große Rolle. In einigen Gerichtsurteilen wurde entschieden, dass der Mieter das Netz wieder abnehmen muss, weil die Optik als störend empfunden wurde. 

     

      Also am besten den Vermieter oder Eigentümer fragen, damit die Katzen sich bald auf dem Balkon sonnen können.

  • Dürfen Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden?

    Kinderwagen dürfen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn keine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht und gewährleistet ist, dass sie in Gefahrensituationen schnell zu verschieben sind. Auch dürfen Kinderwagen keine Briefkästen, Türen oder Eingänge blockieren. Pauschale Klauseln im Mietvertrag, die das Abstellen eines Kinderwagens verbieten, sind ungültig.

     

    Das Recht gilt nur für Mieter des Hauses, nicht für Besucher. Auch an Tagen, an denen der Kinderwagen nicht genutzt wird sowie über Nacht muss der Kinderwagen in der Wohnung oder im Keller abgestellt werden.

    Landgerichts Berlin (63 S 487/08)

  • Wer zahlt bei einem verstopften Abfluss?

    Die anfallenden Kosten bei einer Rohr- oder Abflussverstopfung muss der Mieter nur dann tragen, wenn er diese nachweislich schuldhaft verursacht hat (durch nicht vertragsgemäße Nutzung, z.B. durch Entsorgung von Papierwindeln oder Vogelsand über die Toilette).

     

    Der Vermieter steht hier in der Beweispflicht.

     

    Die Kosten dürfen nicht pauschal als Betriebskosten abgerechnet werden. Klauseln im Mietvertrag, die besagen, dass sich alle Mieter an den Reiningungskosten zu beteiligen haben, sind unwirksam.

     

  • Dürfen Kinder vor dem Fenster Grimassen schneiden?

    Das Oberlandesgericht München entschied, dass Eigentümer einer Erdgeschosswohnung Kindern von anderen Mietern des Hauses verbieten können, ins Fenster zu starren und dabei Grimassen zu schneiden.

     

    Dieses Verhalten stellt eine Verletzung der Eigentümerrechte da. Für alle Eigentümer und Mitbewohner gilt die Pflicht des "maßvollen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums".

    Oberlandesgericht München (32 Wx 65/05)

  • Fahrstuhlkosten auch bei Nicht-Nutzung?

    Vermieter dürfen die Kosten für den Betrieb eines Fahrstuhls auf alle Mieter des Hauses als Betriebskosten umlegen (bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag). 

     

    Egal, ob der Mieter im Erdgeschoss wohnt oder mit dem Fahrstuhl weder den Keller noch den Dachboden erreichen kann: er muss anteilig Fahrstuhl-Kosten zahlen. Das gilt auch für Mieter, die einen Fahrstuhl aus Prinzip nicht nutzen.

     

    Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 103/06)

    (AG Rheinbach 3 C 242/87)

    (LG Hamburg 316 S 15/00)

  • Grillen auf dem Balkon - was ist erlaubt?

    Mietern ist es erlaubt, auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zu Grillen, sofern der Mietvertrag das Grillen nicht ausdrücklich verbietet, oder die Nachbarn dadurch beeinträchtigt werden (starker Rauch, Ruß oder belästigende Gerüche). 

     

    Bei ausdrücklichem Verbot im Mietvertrag kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung drohen. Auch mit der Erlbaunis des Vermieters liegt bei starker Beeinträchtiung der Nachbarn eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbußen bestraft werden kann.

     

    (LG Essen 10 S 438/01)

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  • Wer zahlt die Schäden bei Schimmel?

    Schimmeln Decken oder Wände, muss schnellstens saniert werden. Doch wer übernimmt die Kosten? Grundsätzlich hat der Vermieter die Pflicht, die „Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand“ (§ 535 BGB) zu erhalten. 

     

    Bei Schimmelbefall gilt: Der Verursacher zahlt. Die Zuweisung von Baumangel oder falschem Wohnverhalten des Mieters gestaltet sich jedoch meist schwierig. In vielen Fällen werden deshalb ein Sachverständiger hinzugezogen, der die genaue Schimmelursache untersuchen soll.

     

     

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  • Mein Partner zieht mit ein - Muss ich den Vermieter um Erlaubnis bitten?

    Will ein Mieter seinen Lebensgefährten in die Mietwohnung aufnehmen oder nachziehen lassen, braucht er die Erlaubnis des Vermieters, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 371/02). Gleichzeitig erklärte das höchste deutsche Gericht, der Vermieter müsse die Erlaubnis im Regelfall erteilen.

     

    Mieter sind also auf der sicheren Seite, wenn Sie dem Vermieter im Vorfeld über den Nachzug des Partners informieren.

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  • Mieten mit Tieren: Zählt meine Katze noch als Kleintier? Muss ich den Vermieter informieren, wenn eine Vogelspinne mit einzieht?

    Kleintiere (Fische, Hamster, Kaninchen oder Meerschweinchen) dürfen unabhängig vom Mietvertrag mit einziehen. Ausnahmen sind allerdings Frettchen, Ratten und Papageien.

     

    Hunde & Katzen gelten entegen der Gerüchte nicht als Kleintiere. Hier muss der Mietvertrag oder die Hausordnung beachtet werden. 

     

    Exotische Tiere (Vogelspinnen, Riesenschlangen) müssen vom Vermieter genehmigt werden.

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Jeden Montag klären wir mit unserer Serie "Mietrecht am Montag" einen neuen Mietirrtum auf. Die gesammelten Mietirrtümer finden Sie auf dieser Seite. Folgen Sie uns auf Facebook, Pinterest oder Google+, um keinen Mietirrtum zu verpassen.