BGH-Urteil: Wenn der Kaufvertrag in letzter Minute platzt
Käufer tragen das Risiko für den Kredit bis zum Notartermin
Es ist ein Horrorszenario: Käufer und Verkäufer sind sich bei der Kaufsumme einig, der Notartermin ist vereinbart und der Kreditvertrag abgeschlossen. Buchstäblich in letzter Sekunde verlangt der Verkäufer mehr Geld – und der Verkauf der Immobilie platzt.
In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu verhandeln hatte, ging es um zunächst 376.700 Euro für eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main. Die Parteien waren sich handelseinig und ein Notartermin wurde ausgemacht. Im Vertrauen auf den bevorstehenden Vertragsabschluss unterschrieb der Käufer einen Kreditvertrag bei seiner Bank, um sich ein Darlehen über 300.000 Euro zu sichern. Acht Tage vor dem Notartermin teilte der Verkäufer mit, dass er nun 472.400 Euro verlange – also fast 100.000 Euro mehr als ursprünglich verabredet.
Zu diesem Preis war der Käufer nicht bereit, die Wohnung zu kaufen. Der Immobilienverkauf platzte. Die Bank verlangte vom Käufer 9.000 Euro für die Rückabwicklung des Vertrags. Diese Summe wollte er sich vom wankelmütigen Verkäufer zurückholen und klagte.
Vor Gericht kam er damit allerdings nicht durch. Auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof ändert nichts daran: Der BGH bestätigte mit seinem Urteil, dass weder Käufer noch Verkäufer bis zur Beurkundung des Kaufvertrags in irgendeiner Form gebunden sind. Bis zum Notartermin kann der Verkäufer sein Angebot jederzeit verändern und es sei auch nicht nötig, den Käufer auf eventuelle Preisveränderungen hinzuweisen. Wenn der Käufer bereits einen Darlehensvertrag abschließt, tut er dies auf eigenes Risiko.