Neues Bauvertragsrecht 2018

Gleiches Recht für Wohnungskäufer gefordert

Das neue Bauvertragsrecht ist ein Erfolg für Bauherren. Doch Käufer einer Neubauwohnung sind weiterhin mit Gesetzeslücken konfrontiert. Der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) setzt sich nun dafür ein, dass Bauträgergeschäfte und Wohnungskäufe ähnlich abgesichert werden wie die Verträge beim Hausbau.


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Am 1. Januar 2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Es gewährt den Kunden unter anderem ein Widerrufsrecht und verpflichtet den Bauunternehmer dazu, den Fertigstellungstermin verbindlich zu nennen und einzuhalten. Auch eine exakte Baubeschreibung ist zukünftig ein Muss. Diese Regelungen betreffen allerdings in erster Linie Bauherren. Wer mit einem Bauträger einen Vertrag abschließt oder anderweitig eine Neubauwohnung kauft, hat in vielen Bereichen noch das Nachsehen.

Schutz vor Insolvenz des Bauträgers


Beim Wohnungseigentumsrecht sowie beim Bauträgervertragsrecht benötigen die Verbraucher vor allem mehr Schutz vor einer Insolvenz des Bauträgers. So muss es für die Käufer und Kunden klare Regelungen für einen Rücktritt vom Vertrag geben. Aktuell drohen den Betroffenen durch langfristige Rechtsstreite kostspielige Bauzeitverzögerungen. So kann der geplante Neubau im schlimmsten Fall als Bauruine enden.

Gegen eine Zweiklassengesetzgebung


Florian Becker, Geschäftsführer des BSB, machte anlässlich des Deutschen Verbrauchertages 2017 auf diese Ungerechtigkeit aufmerksam: „Bei der Bildung von Wohneigentum darf keine Zweiklassengesetzgebung gelten. Der Verbraucherschutz muss sowohl beim Hausbau als auch bei Bauträgergeschäften und Wohnungskäufen auf gleichem Niveau gegeben sein.“

Handlungsbedarf auch beim Bauvertragsrecht


Auch das neue Bauvertragsrecht kann noch weiter verbessert werden. So räumt der Gesetzgeber den Bauherren noch immer nicht das Recht ein, schwere Mängel am Haus bereits während der Bauphase geltend zu machen. Stattdessen müssen sie bis zur Bauabnahme warten. Schwierigkeiten können sich auch bei einer Insolvenz des Unternehmens ergeben. Bisher haben Bauherren keinen Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht, um etwa das Eigenheim mit einer anderen Firma fertigzustellen

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