Ein Architekt oder Architekturbüro kann alle oder nur einige der hier aufgeführten Leistungsphasen für Ihr Bauvorhaben betreuen. Welche es gibt und was sie beinhalten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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1. HOAI: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
2. Wie ist die Zahlung des Honorars nach HOAI geregelt?
3. Überblick der 9 Architekt-Leistungsphasen
4. Was ist die gesetzliche Grundlage der HOAI Phasen?
5. Wie werden die anrechenbaren Kosten in den einzelnen HOAI Phasen ermittelt?
6. Leistungsphasen – wie ein Architekt sein Honorar ermittelt
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz: HOAI) verfolgt zwei übergeordnete Ziele: zum einen sichert sie Architekten und Ingenieuren ein angemessenes Honorar und zum anderen sichert sie Bauherren die Qualität der Ausschreibung, Vergabe, Bauplanung und Objektüberwachung.
- Die HOAI beinhaltet insgesamt neun Leistungsphasen (Grundlagenermittlung bis Objektbetreuung und Dokumentation), die die einzelnen Schritte zur endgültigen Errichtung eines Bauwerkes darstellen.
- Architekten und Ingenieure können einzelne Leistungsphasen je nach Planungsaufwand mit unterschiedlich hohen Honorarsätzen abrechnen (Honorarzone I: geringer Planungsaufwand – Honorarzone V: besonders hoher Planungsaufwand).
In der HOAI werden die Architekten und Ingenieure als Auftragnehmer aufgefasst, die Bauherren dementsprechend als Auftraggeber. Als Grundleistungen werden diejenigen Leistungen bezeichnet, die erforderlich sind, um einen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.
Erfasst werden die Grundleistungen in sogenannten Leistungsbildern, die wiederum in Leistungsphasen gegliedert sind. Allerdings wird in der HOAI nicht geregelt, welche Leistungen der Architekt oder Ingenieur zur Erfüllung eines Auftrags erbringen muss. Diese vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden einzig im geschlossenen Werkvertrag bestimmt, dessen Grundlage das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist.
Die in der HOAI genannten Grundleistungen sind nur in preisrechtlicher Hinsicht relevant.
Als anrechenbare Kosten wird ein Anteil derjenigen Kosten verstanden, die für
- die Herstellung,
- den Umbau,
- die Modernisierung,
- Instandhaltung oder
- Instandsetzung
von Objekten anfallen. Dabei sind diese Kosten gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder gemäß Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Grundlage hierfür bilden die ortsüblichen Preise.
Nicht als Kostenpunkt anrechenbar ist hingegen die Umsatzsteuer, da sie als durchlaufender Posten gilt.
Die Zahlung des vereinbarten Honorars hat gemäß § 15 HOAI zu erfolgen, sobald die zu erbringende Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung erstellt wurde. Hiervon abweichende Zahlungsmodalitäten können jedoch schriftlich vereinbart werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von Abschlagszahlungen, die jedoch in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen erfolgen müssen. Weiter sind auch die Nebenkosten mit der Honorarrechnung zu zahlen, wenn diese pauschal abgerechnet werden. Alternativ werden die Nebenkosten fällig, wenn hierfür Einzelnachweise erbracht wurden. Wurden andere Zahlungsweisen schriftlich vereinbart, so sind diese bindend.
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Termin buchen & kostenlos beraten lassenDie Leistungsphasen bestehen aus aufeinander aufbauenden und in sich abgeschlossenen Aufgabenbereichen. Es werden 9 Leistungsphasen unterschieden. Folgende Darstellung nennt die Leistungsphasen und zeigt ebenso den Anteil am Gesamthonorar:
In der Regel übernehmen Architekturbüros alle Leistungsphasen, also Leistungsphase 1-9.
Einzelne Architekten haben sich jedoch darauf spezialisiert ein Projekt nur bis zur Genehmigung zu betreuen, das sind die Leistungsphasen 1-4.
Andere wiederum übernehmen nur die Ausführungsplanung und Realisierung, das sind die Leistungsphasen 5-9. Dies sind höchst spezialisierte Architekturbüros, deren Vorteil in ihrer hohen Fachkenntnis liegt.
Leider hat diese Spezialisierung auch einen Nachteil, denn ein ausführendes Büro kennt den Entwurf und seine Entwicklung nicht so gut, wie der Entwurfsverfasser. Da dieser Entwurfsverfasser kein weiteres Honorar mehr erhält, ist die spätere Zusammenarbeit zwischen dem ausführenden Architekten und Entwurfsverfasser in der Regel nicht so gut.
In der Leistungsphase 1 erstellt der Architekt die Grundlagen für Ihre konkretere Planung. Es erfolgt beispielsweise die Abfrage Ihrer baulichen Vorstellungen und finanziellen Möglichkeiten, eine gemeinsame Begehung des Grundstückes, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf, Festlegung der weiteren Fachplaner und schließlich die Zusammenfassung der ersten Beratungen.
In der Leistungsphase 2, der Vorplanung, erstellt der Architekt skizzenhaft einen Vorentwurf Ihres Hauses.
In den Grundriss-, Schnitt- und Ansichtsskizzen sind schon viele Ihrer Vorstellung enthalten. Raumfunktionen, Raumgrößen sowie die Gestalt des Hauses sind ansatzweise zu erkennen. Hinzu kommt eine erste Kostenschätzung, sowie die Klärung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens mit den Behörden.
Leistungsphase 3 beinhaltet das Durcharbeiten des Planungskonzepts und das stufenweise Erarbeiten einer zeichnerischen Lösung unter Berücksichtigung gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer und wirtschaftlicher Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf.
Das Resultat ist die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, z. B. durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfszeichnungen in Maßstäben von 1:100 oder 1:50. Des Weiteren führt der Architekt Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. In dieser Phase erfolgt auch eine Kostenberechnung nach DIN 276 und die Kostenkontrolle durch den Vergleich dieser Kostenberechnung mit der ersten Kostenschätzung.
Zu den Aufgaben der Leistungsphase 4, der Genehmigungsplanung, gehört das Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen Baugenehmigungen, der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, das Einreichen dieser Unterlagen und das führen noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden. Letztlich sind noch Planungsunterlagen zu vervollständigen und anzupassen.
Die Leistungsphasen 1 bis 4 sind Grundlage für die Leistungsphase 5, in der die Ausführung im Detail unter Einbezug aller fachlich Beteiligten vorbereitet wird.
Die Leistungen sind hier:
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Anforderungen bis zur ausführungsreifen Lösung.
Die zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1.
Das Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung.
Das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung.
Leistungsphase 6 hat das Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen, Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen und das Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung ebenfalls Beteiligten zum Inhalt.
In dieser Phase wird die Vergabe der Leistungen nach Plan der Leistungsbeschreibung durchgeführt. Auch hier kann der Architekt mitwirken.
Leistungsphase 7 sieht die folgenden Aufgaben vor:
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
Einholen von Angeboten, Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
Verhandlung mit Bietern,
Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,
Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung und Mitwirken bei der Auftragserteilung.
Besonderes Gewicht liegt hier auf der Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, des Zeitplanes, der Ausführung von Tragwerken, von Fertigteilen und Detailkorrektur und der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel. Weitere notwendige Leistungen sind:
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
Aufstellen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) und Führen des Bautagebuchs.
Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen und Abnahme aller Bauleistungen unter Feststellung von Mängeln.
Rechnungsprüfung und Kostenfeststellung nach DIN 276.
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme.
Übergabe des Objekts, einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle.
Auflisten der Gewährleistungsfristen.
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag.
Leistungsphase 9 dient der Betreuung des fertigen Objekts. Ihr Architekt nimmt dazu eine Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen durch.
Im Falle auftretender Mängel überwacht der Architekt die veranlasste Mängelbeseitigung. Auch wirkt er bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen mit, die sie erst nach Ablauf der Gewährleistung auszahlen müssen. Für die Dokumentation Ihres Hauses stellt der Architekt Ihnen alle zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse zusammen.
Wie viel Architekten in den einzelnen HOAI Phasen grundsätzlich abrechnen können und welche Leistungen den jeweiligen Leistungsphasen zuzurechnen sind, ist in der HOAI fixiert. Hierbei handelt es sich um eine Verordnung des Bundes, die die Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen innerhalb Deutschlands regelt und für Planungsleistungen im Bauwesen ein verbindliches Preisrecht darstellt.
Die Verordnung und damit die Abrechnung gemäß der HOAI Leistungsphasen 1-9 ist für alle Personen bindend, die für inländische Projekte tätig werden. Die tatsächliche Ausbildung spielt dabei keine Rolle. Denn der Langtitel „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen“ verweist nicht auf den Architekten- oder Ingenieursstatus, sondern lediglich auf die jeweiligen Leistungen.
Die erste Fassung der HOAI trat am 1. Januar 1977 in Kraft und löste die bis dato geltende Gebührenordnung für Architekten von 1950 und die Gebührenordnung für Ingenieure von 1956 ab. Die HOAI verfolgt mit ihrer Aufschlüsselung in die einzelnen Leistungsphasen grundsätzlich zwei übergeordnete Ziele:
Die HOAI soll Ingenieuren und Architekten ein angemessenes Honorar zusichern.
Zugleich soll Bauherren die Qualität der Ausschreibung, Vergabe, Bauplanung und Objektüberwachung zugesichert werden.
Die anrechenbaren Kosten werden nach unterschiedlichen Methoden ermittelt. So ist in der Leistungsphase 2 die Kostenschätzung vorgesehen. Mithilfe der Kostenschätzung werden die Planungsleistungen bis zur Vorlage der Kostenberechnung abgerechnet. Allerdings fließt die Kostenschätzung nicht in die abschließende Honorarberechnung ein.
In der Leistungsphase 3, also der Entwurfsplanung, ist die Kostenberechnung vorgesehen. Aber auch die endgültige Abrechnung der HOAI Phasen 1-4 erfolgt nach der Methode der Kostenberechnung. Das bedeutet, dass das Honorar für die Leistungsphasen 1-4 auch dann konstant bleibt, wenn sich die anrechenbaren Kosten in den weiteren Phasen verändern.
In der Leistungsphase 7 ist der Kostenanschlag vorgesehen. Die endgültige Abrechnung der Leistungsphasen 5-7 erfolgt ebenfalls nach Kostenanschlag.
Die vierte Methode, die Kostenfeststellung, ist in der Leistungsphase 8 vorgesehen. Sie dient entsprechend als Grundlage für das Honorar der HOAI Phasen 8 und 9.
Für die Ermittlung des Architekten- und Ingenieurshonorars für die entsprechenden Vorhaben sind die Honorartafeln der Teilbereiche der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieursleistungen anzuwenden.
Als Eingangswerte für die Honorartafeln sind die Honorarzone und die anrechenbaren Baukosten zu verwenden. Mit der Honorarzone wird die Planungsschwierigkeit des jeweiligen Vorhabens eingeschätzt:
Honorarzone I: geringer Planungsaufwand
Honorarzone III: mittlerer Planungsaufwand
Honorarzone V: besonders hoher Planungsaufwand
Für jede der einzelnen Honorarzonen ist ein Höchst- und Mindestsatz angegeben. Zudem besteht die Möglichkeit, innerhalb dieser Sätze einen
Viertelsatz,
Halbsatz oder
Dreiviertelsatz
zu vereinbaren. Das Grundhonorar für die Gesamtleistung, also aller HOAI Phasen, kann aus den Honorartafeln abgelesen werden.
Sollten hingegen nur bestimmte Phasen erbracht werden, wird das Honorar ermittelt, indem das Grundhonorar mit dem prozentualen Anteil der einzelnen Leistungsphasen an der Gesamtleistung multipliziert wird.
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