Modernisiert dein:e Vermieter:in das Haus in dem du wohnst, muss du die Baumaßnahmen dulden. Gegen die folgende Mieterhöhung kannst du aber Einwände vorbringen.
Das Mietobjekt muss im ursprünglich vermieteten Zustand erhalten bleiben. Instandhaltungsarbeiten umfassen diesem Zweck dienende Reparatur – und Wartungsarbeiten. Auf diese Arbeiten hast du als Mieter:in einen Anspruch.
Modernisierungsmaßnahmen dagegen verbessern nachhaltig den Gebrauchs- oder Wohnwert der Räume, wie der Einbau eines Liftes oder der Anbau eines Balkons.
Eine energetische Modernisierung hilft nachhaltig Energie oder Wasser einzusparen, wie die Anbringung einer Wärmedämmung, der Austausch eines Fensters oder die Erneuerung eines Heizkessels.
Modernisierungsmaßnahmen sind grundsätzlich von den Mieter:innen zu dulden, soweit der Ankündigungspflicht nachgekommen ist. Die Ankündigung muss zwingend drei Monate vor Beginn der Baumaßnahmen den Mieter:innen zugestellt sein. Dabei sind die Art, der voraussichtliche Umfang, der Beginn und die voraussichtliche Dauer und die zukünftige Kaltmiete sowie die zukünftig zu erwartenden Betriebskosten mitzuteilen.
Mieter:innen müssen ohne weitere Recherche einschätzen können, was sie erwartet. Wird gegen diese Mitteilungspflicht verstoßen, besteht keine Pflicht der Mieter:innen, diese Maßnahmen zu dulden.
Nur in Einzelfällen kann gegen die Ausführung der Baumaßnahmen als solche mit persönlichen Härteeinwänden – wie Alter und Gesundheit – Widerspruch eingelegt werden.
Nach einer Modernisierung kann deine Vermieter:in die jährliche Miete erhöhen und zwar um 8 % der auf das Mietobjekt aufgewendeten Kosten. Zusätzlich gilt für die Umlage von Modernisierungskosten eine Kappungsgrenze von 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren. Liegt die Miete unterhalb von 7 Euro je Quadratmeter, darf die Miete infolge einer Modernisierung nur 2 Euro innerhalb von 6 Jahren steigen.
Die Mieterhöhung darf aber nur aus den Kosten für die Modernisierung berechnet werden. Kosten für Instandhaltung und Kosten der Finanzierungs- und Kapitalbeschaffung dürfen bei einer Mieterhöhung nicht umgelegt werden. Drittmittel oder Fördergelder für die Maßnahme müssen auch dir als Mieter:in bei der Mieterhöhung zu Gute kommen und abgezogen werden.
Die angefallenen Kosten der Modernisierung müssen angemessen auf die Mieter:innen verteilt werden. Ist eine konkrete Zuordnung nicht möglich, muss ein gerechter Maßstab gefunden werden. In der Regel werden die Kosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche umgelegt.
Wenn eine energetische Modernisierungen vorgenommen wird, kannst du als Mieter:in für drei Monate keine Mietminderung geltend machen. Eine energetische Modernisierung liegt zum Beispiel bei Anbringung einer Wärmedämmung oder dem Austausches eines Fensters vor. Soweit gleichzeitig Reparaturen und Instandhaltungen am Mietobjekt vorgenommen werden, kann der Mieter insoweit selbstverständlich weiterhin mindern.
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Modernisierung
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Unterschied zwischen Modernisierung und Instandhaltung?
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Instandhaltung sind Wartungsarbeiten zur Beibehaltung des ursprünglichen Zustands. Modernisierungsmaßnahmen verbessern den Wohnwert nachhaltig. Beispiele: Aufzugseinbau, energetische Verbesserungen wie Wärmedämmung.
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Ankündigung und Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen?
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Modernisierungsmaßnahmen sind zu dulden, wenn die Vermieter:in die Mieter:innen mindestens drei Monate im Voraus über Art, Umfang, Beginn, Dauer, künftige Miete und Betriebskosten informiert. In Ausnahmefällen kann Widerspruch aus persönlichen Gründen erhoben werden.
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Kann ich die Miete während einer energetischen Modernisierung mindern?
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Während einer energetischen Modernisierung, wie der Anbringung von Wärmedämmung oder dem Austausch von Fenstern, kannst du als Mieter:in für drei Monate keine Mietminderung geltend machen. Wenn gleichzeitig Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, kannst du die Miete in Bezug auf diese Arbeiten weiterhin mindern.
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