Vermieter müssen ihre Mieter vor Gefahren schützen. Können Eindringlinge wie beispielsweise Wildschweine aggressives Verhalten an den Tag legen, muss der Vermieter das Grundstück sichern.
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Jogger oder Spaziergänger werden sie kennen, die großflächig aufgewühlten Waldböden. Unwillkürlich schweift der Blick in alle Richtungen, das Ohr nimmt jedes Knacken wahr und die Beruhigung, Wildschweine kommen erst bei Einbruch der Dämmerung, hilft auch nicht wirklich. Vor allem ist das kein Trost für Mieter, die in einer Erdgeschosswohnung in unmittelbarer Waldnähe leben und zwei Terrassen nutzen.
Wenn auch Wildschweine nicht per se angriffslustig sind, können sie doch in Begleitung ihrer Schutzbefohlenen aggressiv und übergriffig werden. Aus Sorge um ihr leibliches Wohl spannten die Mieter einer Erdgeschosswohnung zunächst stromgeladene Sicherheitsdrähte von ihrer Terrasse bis zur Grundstücksgrenze auf. Darüber hinaus minderten sie ihre Miete und forderten ihren Vermieter auf, den alten Zaun zu reparieren oder auszutauschen. – Als nichts geschah, zogen sie vor Gericht.
Die Richter des Amtsgericht Wedding erkannten im Wildschwein-Alarm keinen Mietmangel. Erst das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieter das Eindringen von Wildschweinen zum Schutz der Mieter verhindern muss. Es verpflichtete ihn, den Mangel am Zaum zu beheben. Dabei sei es nicht entscheidend, ob jemand bereits durch ein Wildschwein verletzt wurde. Bei einer Bache mit Frischlingen sei diese Gefahr durchaus real und allein die Befürchtung, jemand könnte durch ein Tier verletzt werden, reiche aus.
Bei einem Grundstück in Waldnähe muss der Vermieter zusätzliche Schutzvorkehrungen treffen, damit ungebetene Gäste nicht eindringen können. Bis dieser Zustand hergestellt ist, halten die Richter eine Mietminderung von 10 bis 20 Prozent für angemessen.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 21.12.2015, Az. 67 S 65/14)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 19. Februar 2020
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