Die Abtretung ist in § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert. Es handelt sich um die übertragung der Forderungen von einem Gläubiger auf einen Dritten, der dadurch zum neuen Gläubiger wird. 

Der alte Gläubiger wird durch die Abtretung als Zedent, der neue als Zessionar bezeichnet. 399 BGB regelt wichtige Ausnahmen. So lässt sich die Abtretung einer Forderung im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner ausschließen, und sie ist unzulässig, wenn die betroffene Leistung sich durch die Abtretung auch inhaltlich ändern würde. Von Bedeutung ist der Begriff deshalb insbesondere bei Geldforderungen. 

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Inhaltsverzeichnis

Die Abtretung beim Hausbau

Da es beim Hausbau regelmäßig um hohe Geldsummen geht und sich häufig langfristige Kreditbeziehung daraus ergeben, spielt die Abtretung hier eine größere Rolle als in alltäglicheren Bereichen des Wirtschaftslebens. Abtretungen werden vor allem im Zusammenhang mit der Finanzierung des Hausbaus selbst eingesetzt sowie zur Absicherung von Zahlungsansprüchen für Bauleistungen.

Die Abtretung bei Wechsel des Kreditgebers

Um den Bau eines Hauses zu finanzieren, werden häufig hohe Kredite aufgenommen, die dann durch eine Grundschuld abgesichert werden. Diese Grundschuld wird in das Grundbuch eingetragen und berechtigt den Kreditgeber, also im Allgemeinen eine Bank, das Grundstück zwangsversteigern zu lassen, wenn der Kreditnehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Bei der Grundschuld handelt es sich um eine Forderung, die abgetreten werden kann. Diese Möglichkeit der Abtretung wird zum Beispiel relevant, wenn der Kreditnehmer, etwa nach Auslaufen der Zinsbindung, den Kreditgeber wechseln will. In diesem Fall tritt die alte Bank der neuen Bank die Forderung ab, überträgt also die Sicherung auf das neue kreditgebende Institut.


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Die Abtretung als Sicherheit für Bauleistungen

Die Abtretung kann auch zur Absicherung von Zahlungsansprüchen eingesetzt werden. So verlangen einige Erbringer von Bauleistungen von den Bauherren die Abtretung des vereinbarten Entgelts bereits vor der Leistungserbringung. Hintergrund ist hier, dass auch das Buchgeld auf einem Konto eine Forderung gegenüber der Bank darstellt.

Tritt der Bauherr einen bestimmten Betrag an den Bauunternehmer ab, verbleibt das Geld zwar zunächst auf dem Konto des Bauherren, der Rückzahlungsanspruch gegenüber der Bank wird aber bereits auf den Bauunternehmer übertragen. Dieser kann gegenüber der Bank also über das Geld verfügen, und der Bauherr muss sich den Betrag im Streitfall vom Bauunternehmer zurückholen.

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