Kleiner Ausfüllfehler im Mietvertrag bringt Riesenproblem
Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.
Die meisten Vermieter verwenden vorgedruckte Formular-Mietverträge. Diese sind dann aber unbedingt sorgfältig auszufüllen!
Was Vermieter bei Mietverträgen unbedingt beachten sollten!
Die meisten privaten Vermieter benutzen Mietvertragsformulare, die sie als Drucksache oder im Internet online erwerben. Das ist nicht nur praktisch, sondern auch sinnvoll. Ein juristischer Laie sollte keine eigenen Vertragsklauseln oder auch nur Ergänzungen in den Vertrag einbringen. Denn die rechtlichen Stolperfallen sind vielfältig und bringen dem Vermieter fast immer Nachteile.
Vordrucke stets sogfältig ausfüllen
Vertragsmuster enthalten immer mehrere Optionen, für die man sich beim Ausfüllen durch Ankreuzen entscheidet. Setzt man das Kreuz an einer falschen Stelle, ist schlicht das Falsche vereinbart.
Probleme entstehen auch, wenn man nur unvollständige Angaben macht oder sich widersprechende Alternativen gleichzeitig ankreuzt.
Ausfüllfehler im Mietvertrag unbedingt vermeiden
Nehmen Sie sich unbedingt Zeit, wenn Sie den Vertrag ausfüllen“ Sehr wichtig ist auch, dass beide Vertragsmuster (Exemplar für Mieter und Vermieter) den gleichen Inhalt haben. Besonders achtsam sollten Sie sein, wenn es um das Thema Kündigungsausschluss geht. Das zeigt der nachfolgende Fall.
Vermieter füllt nur unvollständig aus
Der Mustervertrag enthielt die Klausel: „Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters für … Jahre ausgeschlossen.”
An diese Leerstelle des Vertrages war keine Zahl eingesetzt. Damit war diese Stelle des Mietvertrages schlicht nicht beachtet/bearbeitet worden. Der Vermieter verkaufte die Wohnung und die neue Vermieterin kündigte dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Die Mieter sahen in dieser Klausel einen dauerhaften Kündigungsverzicht des Vermieters und zogen nicht aus. Die Vermieterin erhob Räumungsklage.
Mustermietverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vorformulierte Vertragsklauseln sind sogenannte AGB und unterliegen damit einer strengen rechtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Hat der Wortlaut der Klausel keinen eindeutigen Inhalt, müssen diese ausgelegt werden. Dabei kommt es darauf an, wie diese konkrete Klausel von einem "durchschnittlichen, angemessen aufmerksamen, rechtlich nicht vorgebildeten“ Mieter verstanden werden dürfte.
Kein Eigenbedarf mehr möglich, weil Vermieter keine Zahl eingetragen hat?
Die Vertragsklausel ließ die Bewertung der Vermieterin zu, nämlich dass gar kein Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung vereinbart worden war. Andererseits war auch die Interpretation des Mieters nachvollziehbar, der in dem Weglassen der Jahresangabe einen dauerhaften Kündigungsverzicht des Vermieters sah.
Das Urteil: Eigenbedarfskündigung auf Dauer ausgeschlossen!
Das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. Da auch nach Auslegung der Klausel zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, gilt das Gebot der kundenfreundlichsten Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB. Das bedeutet, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders – also des Vermieters – gehen. Damit sind Verwertungs- und Eigenbedarfskündigungen während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen!
LG Berlin, Urteil vom 06.12.2017, AZ 65 S 175/17
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