Wohnungssuche: Entschädigung für Türkin wegen Benachteiligung
Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.
Kann es als Diskriminierung gelten, jemanden nicht zur Wohnungsbesichtigung einzuladen?
Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.
Antidiskriminierungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll sicherstellen, dass niemand aus Gründen seiner Herkunft, seines Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität in Deutschland benachteiligt wird. Ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes kann zu einem Entschädigungsanspruch des Benachteiligten gemäß § 21 AGG führen.
Grundsätzlich unterliegen auch Vermieter dem Benachteiligungsverbot nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Eine Ablehnung von Bewerbern wegen ihres ausländischen Namens kann z. B. bereits den Verdacht entstehen lassen, dass eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ausgeschlossen und damit benachteiligt wird.
Was muss ich als Vermieter beachten?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet insbesondere Vermieter mit einem Wohnungsbestand von mehr als 50 Mietwohnungen (§ 19 Abs. 5 AGG).
Das Gesetz findet hingegen keine Anwendung auf Personen, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis begründet wird. Dies ist z. B. bei einer Vermietung auf demselben Grundstück der Fall. Auch bei der Vermietung von Wohnraum zum „vorübergehenden“ Gebrauch i. S. d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (sog. „Monteurwohnung“) greift das Schutzgesetz nicht.
Wer trägt die Beweislast?
Der Mieter muss Indizien vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Gelingt das dem Mieter, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Schutzvorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt (§ 22 AGG).
Der Fall: Türkische Mietinteressentin möchte besichtigen und erhält Absagen
Eine junge Türkin suchte im Jahr 2015 für sich und ihr Kind eine Wohnung und bat für mehrere Wohnungen der Vermieterin um einen Besichtigungstermin. Da sie für all ihre Anfragen eine Absage erhielt, kam ihr der Verdacht, dass dies mit ihrem türkisch klingenden Familiennamen zusammenhängen könnte.
Nur Interessenten mit deutschen Namen erhalten Einladungen zur Wohnungsbesichtigung
Als die Türkin erneut eine Absage der Vermieterin erhielt, versandte ein Freund von ihr weitere Interessensbekundungen an die Vermieterin per Email zu dieser Wohnung. Hierbei verwendete dieser erfundene deutsche und türkische Namen. Der sonstige Inhalt der Anfrage „Besichtigungstermin erwünscht“ war in allen Emails gleich. Ausschließlich Interessenten mit deutschen Namen erhielten eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung.
Türkin verlangt dreifache Kaltmiete als Entschädigung
Die junge Mutter sah sich wegen ihrer türkischen Abstammung diskriminiert und verklagte die Vermieter auf die Zahlung einer Entschädigung in Höhe einer dreifachen Kaltmiete.
Das Urteil: Vermieterin muss Entschädigung zahlen
Das zuständige Amtsgericht verurteilte die Vermieterin zur Zahlung der geforderten Entschädigung gemäß § 21 Abs. 4 AGG. Es liege eine Diskriminierung der türkischen Mietinteressenten vor. Die von der Klägerin vorgetragenen Indizien stützen den Verdacht einer Benachteiligung der jungen Frau und die Vermieterin habe sich nicht entlasten können. Die Schutzvorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten insbesondere auch im Vorfeld, also bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses.
TIPP: In Großstädten wie Berlin, Hamburg und München übersteigt die Nachfrage nach Mietwohnungen das Angebot deutlich. So kann es auf eine Wohnung mehr als 100 Emailanfragen in kürzester Zeit geben. Ein Vermieter ist selbstverständlich nicht verpflichtet, mit sämtlichen Interessenten Besichtigungstermine zu vereinbaren. Als Vermieter sollten Sie jedoch keine voreiligen Absagen nach einem bestimmten Auswahlmuster erteilen, die eine Diskriminierung vermuten lassen.
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 03.02.2017, AZ: 811 b C 273/15
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