Gartenpflege: Dürfen Mieter:innen einfach Bäume fällen?


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Nach Baumfäll-Aktion verlangt der Vermieter Schadensersatz vom Mieter! Wie ist die Rechtslage?


Mieter:innen übernehmen Gartenpflege

Bei der Vermietung von Häusern mit Gärten übernehmen die Mieter:innen in der Regel die Gartenpflege. Das ist praktisch und spart zudem Kosten für professionelle Gartenpflege. Streit gibt es meistens dann, wenn Mieter:innen die Gartenpflege vernachlässigen oder z. B. den Garten ungefragt neu gestaltet. 

Welche Gartenarbeiten dürfen Vermieter:innen ihren Mieter:innen übertragen?

Dem:der Mieter:in können kleinere Gartenpflegearbeiten bedenkenlos übertragen werden. Dazu gehört das regelmäßige Mähen des Rasens, grobes Beseitigung von Unkraut sowie das Bewässern der Pflanzen bei Trockenheit.  Größere Gartenarbeiten - wie z.B. Baumkronenarbeiten oder Heckenschnitte - können nicht ohne Weiteres abverlangt werden, denn dies setzt Sachkenntnis und Erfahrung im Umgang mit entsprechenden Gerätschaften voraus. Für diese Arbeiten empfiehlt sich die gelegentliche Beauftragung einer Gartenbaufirma. Die Kosten sind dann als Betriebskosten umlagefähig. 




Konkrete Regelung unbedingt im Mietvertrag aufnehmen

Die Übernahme der Gartenpflege sollte in jedem Fall im Mietvertrag verankert sein, damit hierzu keine Mißverständnisse entstehen.  Ansonsten sind Mieter:innen in der Regel - auch ohne entsprechende Erlaubnis im Mietvertrag - zur Vornahme kleinerer Anpflanzungen berechtigt. 

DER FALL: Mieter fällt ihn störende Bäume

Der Mieter eines Einfamilienhauses hatte die Gartenpflegearbeiten vertraglich übernommen. Allerdings waren hierzu keine Details geregelt. Somit gab es keine klare Regelung, was zum Umfang der mieterseits auszuführenden Gartenarbeiten gehören sollte. Während der Mietzeit fällte der Mieter schadhafte oder ihn optisch störende Bäume ohne den Vermieter um Erlaubnis zu bitten.  

Vermieter verlangt Schadensersatz

Bei Auszug verlangte der Vermieter Schadensersatz für die gefällten Bäume.  Denn nach Ansicht des Vermieters gehört das Entfernen von Bäumen keinesfalls zur Gartenpflege. Der Mieter hätte damit auf keinen Fall die Bäume ohne seine Zustimmung fällen dürfen. Darüber hinaus habe er den Mieter vor Vertragsschluss mehrfach darauf hingewiesen, dass weder das Efeu an der Hauswand noch Bäume ohne Zustimmung des Vermieters entfernt werden dürften. Damit habe der Mieter eine Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht. Der Mieter meint, das Baumfällen auch zur Gartenpflege gehöre und ihm ansonsten im Vorfeld nichts untersagt worden sei. 

Amtsgericht sieht keine Pflichtverletzung 

Das erstinstanzliche Urteil wies die Klage des Vermieters ab, da keine Pflichtverletzung des Mieters vorläge, denn dazu hätten die Parteien eine Vereinbarung treffen müssen, wonach es dem Mieter ausdrücklich nicht gestattet sei, Bäume zu fällen.  Nach Ansicht des Gerichtes soll daher ein Fällen von Bäumen im Rahmen der Gartenpflege zulässig sein! 

Urteil in zweiter Instanz: Vermieter ist (zumindest) anzuhören!

Das Landgericht Berlin hat die Sache an das Amtsgericht zurückgewiesen und eine umfangreiche Beweisaufnahme verlangt. Dazu sei der Vermieter zu den Begleitumständen des Vertragsschlusses zu befragen. Hierbei habe das Gericht auch ohne das Vorhandensein von Zeugen (Vieraugen-Gespräch) zu ermitteln, inwieweit es im Vorfeld eine (mündliche) Vereinbarung gegeben habe, wonach das Entfernen von Efeu und Bäumen bereits im Vorfeld untersagt worden sei.

TIPP: Als Vermieter:in sollten Sie im Mietvertrag ausdrücklich (vorsorglich) festhalten, dass Mieter:innen ohne Ihre Zustimmung keine Bäume vom Grundstück entfernen dürfen. 

LG Berlin, Urteil vom 25.06.2019, AZ: 67 S 100/19

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