Mieter lässt Hausverwaltung nicht ins Haus
Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.
Müssen Mieter der Hausverwaltung Zutritt zur Wohnung gewähren?
Mieter lässt Hausverwaltung nicht ins Haus
Nachdem die Mieter diverse kleinere Mängel bezüglich des von ihnen angemieteten Hauses angezeigt hatten, kündigte die beauftragte Hausverwaltung eine Besichtigung an.
Mieter verlangt persönliches Erscheinen des Vermieters oder Fachhandwerkers
Diese Vorgehensweise ist rechtmäßig: der Vermieter – oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung – hat das Recht, den gemeldeten Mangel zunächst selbst in Augenschein zu nehmen.
Für den Vermieter erschien die angekündigte Mitarbeiterin der Hausverwaltung, die die Mieter aber nicht ins Haus ließen. Auch der später eingeschaltete, und als Vertreter des Vermieters angemeldete Rechtsanwalt, wurde von den Mietern nicht akzeptiert. Die Mieter sind der Ansicht, nur eine Besichtigung mit dem Vermieter selbst oder einem Fachhandwerker ermöglichen zu müssen.
Ein persönliches Erscheinen lehnte der Vermieter ab. Die Mieter müssten seine Vertreter akzeptieren. Der Vermieter sah in der Zutrittsverweigerung der Mieter eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten und mahnte die Mieter entsprechend ab. Hierbei brachte der Vermieter auch zum Ausdruck, dass er sich die Auswahl der Besichtigungsperson nicht vorschreiben lassen werde.
Fristlose Kündigung wegen Zutrittsverweigerung
Da die Mieter hartnäckig eine Besichtigung durch die Beauftragten des Vermieters verweigerten, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Anschließend erhob der Vermieter Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht.
Das Urteil: Mieter müssen ausziehen!
Das Landgericht Berlin verurteilte die Mieter gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe des Hauses. Denn das Mietverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam beendet. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses war dem Vermieter nicht mehr zuzumuten, nachdem die Mieter – obwohl sie deswegen bereits abgemahnt worden waren – ausdrücklich den Zutritt zwecks Besichtigung durch die vom Vermieter bevollmächtigten Personen verweigerten.
Der Vermieter darf den Mangel besichtigen, denn er ist bei der Auswahl der Maßnahmen zur Mangelbeseitigung als auch bei der Auswahl der hierzu herangezogenen Personen allein berechtigt. Der Umstand, dass die Mieter eine persönliche Abneigung gegen die Bevollmächtigten des Mieters haben, spielt hierbei keine Rolle. Es waren diesbezüglich keine Umstände erkennbar, die eine Besichtigung durch diese Vertreter unzumutbar erscheinen lassen. Selbst wenn der Vertreter keine Fachausbildung in Bezug auf eine ggf. anstehende Mangelbeseitigung hat, ist dieser nicht per se ungeeignet. Denn sie kann als Vertrauensperson des Vermieters später einen Fachhandwerker beauftragen. Die Mieter wurden daher antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt.
Landgericht Berlin, Urteil vom 02.06.2018, AZ: 63 S 316/16
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