Vermieter zur Renovierung verurteilt

Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Bei unwirksamer Renovierungsklausel kann der Mieter den Vermieter zur Renovierung zwingen. Wer aber bestimmt dann die Farbe?



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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    Schönheitsreparaturen – nicht immer wirksam übertragen

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    Die Schönheitsreparaturen/Renovierungsarbeiten sind vom Vermieter auszuführen, wenn er diese nicht wirksam im Mietvertrag auf den Mieter übertragen hat. Zur Beurteilung, ob eine Renovierungsklausel wirksam ist, kommt es auf den genauen Wortlaut an. Starre Fristen, nach denen der Mieter renovieren soll, sind zum Beispiel unwirksam. Es gibt aber eine Vielzahl von anderen Wirksamkeitshindernissen, sodass jeder Vertrag individuell geprüft werden muss. Auch wenn der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich unwirksam (BGH, AZ: VIII ZR 185/14). Es sei denn, der Mieter wurde hierfür angemessen entschädigt.

    Der Fall: Mieter verklagt Vermieter auf Renovierung seiner Wohnung

    Ein Berliner Mieter war der Ansicht, dass er nicht wirksam zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei und verlangte vom Vermieter die Durchführung der fälligen Renovierungsarbeiten.

    Ein Vermieter ist zur Renovierung der Wohnung verpflichtet, wenn er den Mieter hierzu nicht wirksam vertraglich verpflichtet hat. Bei Renovierungsbedarf muss dann der Vermieter die Wohnung renovieren (lassen).

    Denn die Schönheitsreparaturen gehören zu den Instandsetzungsarbeiten. 

    Das Urteil: Vermieter in der Renovierungspflicht

    Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der Vermieter zur Renovierung der Wohnung verpflichtet sei. Der Vermieter wünschte einen gelben Anstrich, der Mieter hingegen ausschließlich eine weiße Farbgebung. 

    Mieter lehnt „gelbe Farbe“ ab 

    Der Mieter durfte den angebotenen „gelben“ Anstrich ablehnen und einen Anstrich nach eigenen Vorstellungen verlangen. Denn in einem bestehenden Mietverhältnis kann der Mieter eine Dekoration nach seinen geschmacklichen Vorstellungen verlangen. Hierzu zählt insbesondere die farbliche Gestaltung der Wohnung. Der Vermieter muss daher den Farbwünschen seines Mieters grundsätzlich entsprechen, jedenfalls soweit ihm hierzu keine Mehrkosten / Mehraufwand entstehen. Andernfalls wäre der Mieter unmittelbar nach der Renovierung berechtigt, die Wohnung nach seinen Farbwünschen zu gestalten. Dass dem Vermieter durch einen weißen Anstrich Mehrkosten entstehen, war nicht ersichtlich. Der Vermieter musste daher dem Wunsch des Mieters entsprechen.

    Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2017, AZ: 67 S 416/16


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