Der Einzugstermin
So wird die Immobilie vom Bauträger pünktlich fertig
Ein fester Termin für den Baubeginn und die Fertigstellung des Neubaus sind für Organisation und Kostenplanung wichtig. Klare vertragliche Vereinbarungen mit dem Bauträger geben dem Käufer Sicherheit.
Es gibt viele Gründe, warum dem Käufer daran gelegen ist, sein neues Haus pünktlich zu beziehen – zum Beispiel die Umzugsplanung und das Vermeiden einer finanziellen Doppelbelastung zum Ende der Bauphase durch Miete und Abbezahlen des Kredits. Die Terminfrage wird im Bauträgervertrag geregelt.
Auf jeder Baustelle kann es zu Verzögerungen kommen – zum Beispiel bei extremen Witterungsverhältnissen. Häufiger liegen die Ursachen im Bauablauf. Ein Beispiel: Verspätet sich der Installateur für die Rohinstallation, kann der Estrichleger nicht anfangen, wodurch weitere Handwerker in die Warteschleife geraten. Um die Lösung solcher Probleme und einen reibungslosen Ablauf kümmert sich der Bauträger. Er ist einziger Ansprechpartner des Käufers, wenn es um Terminfragen geht. Mit ihm wird auch der Fertigstellungstermin vereinbart.
Wie alle anderen wichtigen Regelungen gehören auch Terminvereinbarungen in den notariell beurkundeten Vertrag mit dem Bauträger. Das gilt auch für den Baubeginn. Eine Verzögerung des Baustarts bedeutet meist zusätzliche Kosten, weil für den zugesagten, aber noch nicht ausgezahlten Baukredit in der Regel Bereitstellungszinsen anfallen. Daher sollte das Datum des Baubeginns verbindlich im Vertrag festgehalten werden.
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Der Fertigstellungstermin sollte im Vertrag mit einem konkreten Datum, zum Beispiel den 31. Oktober 2016, festgehalten sein. Dieser Tag gilt als verpflichtend. Formulierungen wie „es wird angestrebt...“ sind bloße Absichtserklärungen, die nicht genügend Terminsicherheit bieten. Zwar können zum Fertigstellungstermin möglicherweise noch einige wenige Restarbeiten im Außenbereich verbleiben, entscheidend ist aber, dass die Wohnung oder das Haus bezugsfertig ist.
Für den Fall, dass der Bauträger den Fertigstellungstermin nicht einhält, sollte ein Preisnachlass vereinbart werden. So muss der Bauträger seinen Kunden für mögliche Mehrbelastungen bei Miete und Zinsen entschädigen. Angemessen laut Rechtsprechung gilt eine Pauschale von rund 0,3 Prozent der Bausumme pro Tag Verspätung, begrenzt auf maximal fünf Prozent der gesamten Auftragssumme. Die Zahlung erfolgt unabhängig davon, ob der Bauträger die Verzögerung selbst verschuldet hat. Ausnahmen von der Zahlungspflicht können „unabwendbare Umstände“ darstellen – beispielsweise ein Streik der Handwerker.
Tipp: Lassen Sie den Vertrag vor Abschluss von einem Sachkundigen prüfen.
Auch der Käufer kann dazu beitragen, dass der Fertigstellungstermin eingehalten wird. Sonderwünsche, die während der Bauphase vorgebracht werden, können den Abschluss des Projekts nach hinten verschieben. Falls ein Teil der Arbeiten in Eigenleistung erbracht und nicht rechtzeitig abgeschlossen wird, kommt es ebenfalls zu Verzögerungen.
Es ist auch möglich, während des Bauverlaufs einvernehmlich mit dem Bauträger eine Änderung des Fertigstellungstermins vorzunehmen. Die Regelung über den Preisnachlass sollte dann allerdings ausdrücklich dokumentiert werden, denn sie wird bei einer Vertragsänderung nicht automatisch übernommen.
Tipp: Lassen Sie sich vom Bauträger zu Baubeginn einen Bauzeitenplan aushändigen, dank dem Sie den gesamten Ablauf mitverfolgen können. Dann wissen Sie genau, wann Ihre Eigenleistungen fällig sind und können vom Baustart bis zum Fertigstellungstermin stets den aktuellen Baustand nachvollziehen.