Eine Ablöse ist eine Zahlung an die Vormieter:innen. Dafür lassen sie Einbauten oder Einrichtungsgegenstände in der Wohnung.
Ablösezahlungen bei Mietobjekten beziehen sich auf Einbauten und Einrichtungsgegenstände der Vormieter:innen, sind frei verhandelbar und sollten den Zeitwert reflektieren.
Ablösevereinbarungen sind nur mit einem neuen Mietvertrag gültig; die Preise sollten angemessen sein und nicht mehr als 50 % über dem Zeitwert liegen.
Vermieter:innen müssen notwendige, vereinbarte Erhaltungsmaßnahmen zum aktuellen Wert ablösen, aber sie dürfen Verbesserungen ohne Zustimmung nicht auferlegen.
Forderungen von Vormieter:innen für das Freimachen der Wohnung sind unzulässig; Kosten für verspäteten Auszug müssen erstattet werden, sofern vereinbart und dokumentiert.
Ablösen werden für Einrichtungen und Gegenstände bezahlt, die der oder die Vormieter:in im Mietobjekt lässt. Solche Abstandszahlungen können frei vereinbart werden. Dabei sollte man sich bei den Verhandlungen allerdings nach dem Zeitwert richten. Es besteht keine Verpflichtung Besitz von Vormeiter:innen abzukaufen.
Insbesondere bei Einbauten wie Schränken oder Einbauküchen ist eine solche Übernahme oft für beide Seiten sinnvoll. Der oder Vormieter:in erspart sich den Ausbau. Der oder die Nachmieter:in erhält die Einbauten zu einem günstigen Preis und kann diese unmittelbar nach Einzug nutzen. Allerdings übernehmen Nachmieter:innen auch die Verpflichtung zum Ausbau bei Beendigung des Mietverhältnisses. Auch muss die Einrichtungen selbst instand gehalten werden. Der Zustand sollte deshalb vor Abschluss des Kaufes genau geprüft werden.
Eine Ablösevereinbarung ist nur wirksam, wenn der neue Mietvertrag zustande kommt. Ein:e Mieter:in kann die Wohnung nicht einfach an einen anderen Mieter weitergeben. Die Entscheidung an wen die Wohnung vermietet wird, obliegt allein den Vermieter:innen. Kommt der Mietvertrag nicht zustande, so ist die Ablöse ebenfalls hinfällig.
Übernommene Einrichtungen oder Inventarstücke müssen angemessen vergütet werden. Maßgeblich ist der sogenannte Zeitwert. Dieser setzt sich aus Neupreis, Alter und aktuellem Zustand des Gegenstandes zusammen. Ablösevereinbarungen mit einem Kaufpreis, der mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstandes liegt, sind unzulässig.
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Wohnung
- kein Balkon, keine Garage
- Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
- Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf
Umzug
- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Haben Mieter:innen auf eigene Kosten mit Einverständnis von Vermietendenseite in der Wohnung notwendige Erhaltungsmaßnahmen erledigt, müssen Vermieter:innen diese zum aktuellen Wert ablösen. Baumaßnahmen, die den Wohnwert verbessern, wie Badsanierung oder Heizungseinbau, dürfen dem oder der :in aber nicht aufgedrängt werden. Werden diese ohne Zustimmung durchgeführt, besteht Gefahr, dass die Kosten nicht erstattet werden. Es ist deshalb empfehlenswert solche Arbeiten und deren Vergütung vorher abzusprechen.
Der oder die Vormieter:in darf keine Abstandszahlungen für das Freimachen der Wohnung verlangen. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig. Wird die Wohnung nicht rechtzeitig frei, muss der oder die Vortmieter:in den Nachmieter:innen die Unkosten erstatten, die durch den verspäteten Auszug entstehen – beispielsweise die Einlagerungen von Möbeln.
Umzugskosten können der Nachmieter:innen übernehmen. Das muss aber ausdrücklich vereinbart und eindeutig belegt werden.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Ablösevereinbarung
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Welche Arbeiten können dem Mieter nicht aufgedrängt werden?
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Baumaßnahmen, die den Wohnwert verbessern, wie Badsanierung oder Heizungseinbau, dürfen dem Mieter nicht aufgedrängt werden. Solche Arbeiten sollten vorher abgesprochen und deren Vergütung festgelegt werden.
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Was sind Vermieter verpflichtet, wenn Mieter notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben?
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Wenn Mieter notwendige Erhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt haben und dies mit Zustimmung der Vermieterseite, müssen Vermieter diese Maßnahmen zum aktuellen Wert ablösen.
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Wann ist eine Ablösevereinbarung wirksam?
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Eine Ablösevereinbarung ist nur wirksam, wenn der neue Mietvertrag zustande kommt. Ein Mieter kann die Wohnung nicht einfach an einen anderen Mieter weitergeben.
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Welche Verpflichtungen gehen mit der Übernahme von Einrichtungen einher?
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Wenn Einrichtungen übernommen werden, gehen damit auch die Verpflichtungen einher, sie instand zu halten und gegebenenfalls bei Beendigung des Mietverhältnisses auszubauen.
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