Mieter können nicht verlangen, dass der Vermieter ihre Fenster reinigen lässt. Das gilt auch für großflächige Segmente einer Fensterfassade, die sich nicht öffnen lässt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Kann der Mieter die Glasflächen nicht selber putzen, muss er notfalls eine Reinigungsfirma beauftragen.





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Der Fall: Mieter verlangen Reinigung von Fensterfront

Geklagt hatten die Mieter einer Loft-Wohnung im Obergeschoss eines ehemaligen Fabrikgebäudes. Die Wohnung verfügte über eine großflächige Fensterfront, die sich vor mehreren Räumen erstreckte. Sie bestand aus Fenstersegmenten mit einer Fläche von je 1,3 x 2,75 Metern. Davon ließ sich jeweils nur ein kleineres Fenster von 0,6 x 1,25 Metern Größe in der Mitte öffnen. Eine Reinigung der starren Fenstersegmente gestaltete sich schwierig.

Obwohl sie nicht dazu verpflichtet war, ließ die Vermieterin die Fensterfassade zwei Mal im Jahr auf ihre Kosten reinigen. Den Mietern reichte das nicht. Sie verklagten die Vermieterin auf eine mindestens vierteljährliche Reinigung der Fensterflächen. Weil diese witterungsbedingt so schnell verschmutzetn, dass der Blick nach draußen beeinträchtigt sei, sahen sie den Wohnwert gemindert.


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Das Urteil: Vermieterin nicht zur Reinigung verpflichtet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun im Revisionsverfahren zugunsten der Vermieterin entschieden (VIII ZR 188/16). Die Begründung: Die Reinigung der Flächen einer Mietwohnung, einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, sei grundsätzlich Sache des Mieters, sofern die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Bloße Reinigungsmaßnahmen fielen nicht unter die Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflichten des Vermieters. Das gelte auch, wenn der Mieter nicht in der Lage sei, die feststehenden Fensterflächen selbst zu putzen. In diesem Falle könne er beispielsweise auf eigene Kosten eine Reinigungsfirma beauftragen.

Besteht eine Fensterputzpflicht für Mieter?

Eine Pflicht, die Fenster regelmäßig zu reinigen, besteht für Mieter nicht. Zwar haben Mieter laut Mietrecht eine Sorgfaltspflicht bezüglich der Mietwohnung und dürfen diese nicht vollständig vermüllen oder verschmutzen lassen. Dreckige Fensterscheiben allein sind jedoch noch keine Pflichtverletzung. Zieht der Mieter aus, kommt es darauf an, was im Mietvertrag steht: Ist dort eine „besenreine“ Rückgabe der Wohnung vereinbart, so reicht es laut Rechtsprechung, wenn grobe Verschmutzungen – etwa Spinnweben – entfernt werden. Ist die Wohnung „in sauberem Zustand“ zurückzugeben, muss der Mieter die Fenster putzen.



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