Mieter:innen müssen zwar darauf achten, dass die Regenrinne nicht verstopft ist. Das gilt aber laut der Rechtssprechung nicht im Herbst: Wegen des stärkeren Laubfalls sind Vermieter:innen verpflichtet, Regenrinnen zu überprüfen und gegebenenfalls zu säubern.



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Herbstzeit – bald sind nahezu alle Laubbäume ohne Blätter. Für Vermieter:innen und Mieter:innen ist das Laub auch schon mal Anlass für einen Streit. Wer muss beispielsweise darauf achten, dass Dach- und Regenrinnen oder Fallrohre nicht durch Blätter verstopfen. Einige Urteile geben Orientierung über die Pflichten aller Beteiligten.

So gehört die ordnungsgemäße Entwässerung des Daches zur von den Vermieter:innen geschuldeten „Soll-Beschaffenheit“. Es besteht aber keine generelle Pflicht für Vermieter:innen, Dachrinnen und Regenabflüsse regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen (vgl. LG Berlin, GE 2004, 1027). Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anzeichen für eine drohende Verstopfung vorliegen oder wenn aufgrund der Örtlichkeiten mit Laubverstopfungen zu rechnen ist, also wenn Bäume in der Nähe sind und diese so hoch sind, dass viele Blätter auf das Dach und in die Regenrinnen fallen. Wenn jahreszeitlich bedingt mit viel Laub zu rechnen ist, müssen Vermieter:innen regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Dachentwässerung prüfen. Dies gilt also typischerweise für die Herbstzeit.


Die Dachkontrolle zu anderen Jahreszeiten, etwa im Sommer, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 24 U 256/11) eine vertragliche Nebenpflicht der Mieter:innen sein, wenn dies im Mietvertrag festgelegt wurde. Wenn Vermieter:innen ihre Kontrollpflichten nicht verletzen, sind sie nicht verpflichtet, die Dachrinnen im Sommer besonders gründlich zu kontrollieren.

Hausbesitzer:innen unterliegt allerdings der Verkehrssicherungspflicht. Zwar ist für das Laub, das auf öffentliche Straßen fällt, normalerweise der Reinigungsdienst der Stadt oder der Kommune zuständig. Eigentümer:innen müssen allerdings das Laub zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden. Laub auf dem Gehweg vor dem Haus können Eigentümer:innen am besten entweder auf dem eigenen Grundstück entsorgen, indem sie es kompostieren, oder indem sie es von Dritten beseitigen lassen. In der Regel informiert die Gemeinde oder deren Abfallwirtschaft darüber. Die gefallenen Blätter dürfen in der Regel in Wohngebieten nicht verbrannt werden, da brennendes Laub stark raucht und Gestank verursacht, was auf den hohen Wassergehalt zurückzuführen ist.


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Wenn Hauseigentümer:innen Dach- und Regenrinnen nicht selbst reinigen wollen oder können, besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Reinigungsdienst zu beauftragen. Die Kosten dafür sind allerdings nur dann auf die Miete umlagefähig und dürfen nur dann in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, wenn dies im Mietvertrag konkret vereinbart wurde (BGH VIII ZR 167/03). Die Kosten sind aber auch nicht umlagefähig, wenn Vermieter:innen die Dachrinnenreinigung aus einem bestimmten Anlass als einmalige Maßnahme durchführen lässt, möglicherweise, um eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigen zu lassen. Anders ist es, wenn die Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, zum Beispiel, weil das fragliche Gebäude von hohen Bäumen umgeben ist. Dann sind die Kosten der Dachrinnenreinigung laufend anfallende Kosten und können Betriebkosten sein. Auch die Kosten für den Abtransport von Laub können als laufende Kosten für die Gartenpflege als Nebenkosten voll auf Mieter:innen umgelegt werden.


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