Die Kündigung einer Mietsache ist nicht unkompliziert. Hier erfahren Sie, was es mit dem Widerspruchsrecht auf sich hat, wie dieses aussieht und wie Sie in der Praxis am besten vorgehen, wenn der Mieter der Kündigung widerspricht.

Wann kann Ihr Mieter der Kündigung widersprechen?

Ihr Mieter kann Ihrer Kündigung widersprechen. Das gilt sogar dann, wenn Ihre Kündigung an sich wirksam ist. Einzige Voraussetzung ist: Die Kündigung muss für den Mieter oder seine Familie eine Härte darstellen, die trotz Berücksichtigung Ihrer Interessen nicht gerechtfertigt ist (§ 574 BGB). Diese sogenannte Sozialklausel kann von beiden Seiten relativ weit ausgelegt werden, Gerichte urteilen jedoch größtenteils zugunsten des Mieters. So kann eine Eigenbedarfskündigung problematisch sein, wenn das Recht des Mieters auf „körperliche Unversehrtheit“ ihrem Eigentumsrecht vorgeht (vgl. Landgericht Hamburg WuM 1989, 238). Will Ihr Mieter sich darauf berufen, muss er Ihrer Kündigung schriftlich widersprechen. Sein Widerspruchsschreiben muss spätestens 2 Monate vor Mietvertragsende bei Ihnen sein (§ 574 b Abs. 2 BGB). Sie als Vermieter müssten nun ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen. Fehlt es daran, kann die Kündigung schon aus diesem Grunde unwirksam sein. Ein Bezug auf die Sozialklausel ist dann überhaupt nicht mehr nötig.

Beispiel

Sie kündigen am 5.12.2012 zum 28.2.2013. Das Widerspruchsschreiben Ihres Mieters muss spätestens am 31.12.2012 bei Ihnen sein.

Weisen Sie den Mieter auf sein Widerspruchsrecht hin

Weisen Sie den Mieter bitte frühzeitig auf sein Widerspruchsrecht hin. Dazu sind Sie verpflichtet! Am besten verbinden Sie dies gleich mit Ihrem Kündigungsschreiben. Ihr Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass Ihr Mieter noch Zeit zum Überlegen und Abfassen seines Widerspruchs hat. Sind Sie zu spät dran, darf Ihr Mieter auch noch später widersprechen. Sogar noch im 1. Termin eines späteren, eventuellen Räumungsprozesses.

Ausgeschlossen ist die Sozialklausel bei sämtlichen Gewerbemietverträgen, bei möblierten Zimmern in Ihrer eigenen Wohnung (Ausnahmen siehe § 549 Abs. 2 S. 2 BGB). Auch bei befristeten Mietverträgen, wo das Mietverhältnis automatisch ohne Kündigung endet, kann Ihr Mieter diese Klausel nicht anwenden.


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Weisen Sie den Mieter auf sein Widerspruchsrecht hin

Weisen Sie den Mieter bitte frühzeitig auf sein Widerspruchsrecht hin. Dazu sind Sie verpflichtet! Am besten verbinden Sie dies gleich mit Ihrem Kündigungsschreiben. Ihr Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass Ihr Mieter noch Zeit zum Überlegen und Abfassen seines Widerspruchs hat. Sind Sie zu spät dran, darf Ihr Mieter auch noch später widersprechen. Sogar noch im 1. Termin eines späteren, eventuellen Räumungsprozesses.

Ausgeschlossen ist die Sozialklausel bei sämtlichen Gewerbemietverträgen, bei möblierten Zimmern in Ihrer eigenen Wohnung (Ausnahmen siehe § 549 Abs. 2 S. 2 BGB). Auch bei befristeten Mietverträgen, wo das Mietverhältnis automatisch ohne Kündigung endet, kann Ihr Mieter diese Klausel nicht anwenden.

Tipps für die Praxis

Kündigen Sie nur deshalb, weil eine Mieterhöhung durchgesetzt werden soll oder vor sowie nach der Umwandlung in eine Eigentumswohnung (bei Verkauf), wird Ihnen kein Gericht ein „berechtigtes Interesse“ bescheinigen. Hier gelten ausschließlich Ihre Interessen, explizit hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, müsse dabei keine Abwägung zwischen den Interessen von Vermieter und Mieter stattfinden (vgl. NJW 1985, 2633). Die Sozialklausel hat erst im zweiten Schritt eine Bedeutung.

Widerspricht der Mieter, hat er dies aus Nachweisgründen in schriftlicher Form zu tun. Hier muss Ihnen kein Grund genannt werden. Erst dann, wenn Sie hierüber Auskunft verlangen, muss dieser unverzüglich seinen Widerspruch begründen.

Für die Widerspruchsfrist gilt jeweils der Zugang bei Ihnen. Nach einem Urteil müssen Sie stets davon ausgehen, den Widerspruch auch im letzten Moment noch zu erhalten (vgl. BayVerfGH WuM 1993, 331). Hier wurde das Schriftstück um 18:05 Uhr in den Briefkasten geworfen.

 


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