Auf dem Parkplatz einer Wohnanlage wird das Auto einer Wohnungseigentümerin von einem herabstürzenden Ast beschädigt. Für den Schaden von 6.650 Euro soll die Eigentümergemeinschaft aufkommen.
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Die Wohnungseigentümer hatten einen Dienstleister mit den "verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen" in ihrer Berliner Wohnanlage beauftragt. Einmal im Jahr sollte kontrolliert werden, ob von den Bäumen eine Gefahr ausgehe. Im Januar kontrollierte der Dienstleister pflichtgemäß den Baumbestand.
Im Mai brach von einer großen Platane ein Ast ab, fiel auf das Auto einer Wohnungseigentümerin und verursachte einen Schaden von 6.650 Euro.
Die Geschädigte forderte von den anderen Eigentümern Schadenersatz; allerdings vergeblich. Der BGH verortet die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten in einer Wohnanlage rechtlich in dem Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung. Für diese sei die Eigentümergemeinschaft im Innenverhältnis zu den einzelnen Eigentümern aber nicht zuständig.
Daher hat die geschädigte Eigentümerin grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft, wenn ein Dienstleister die ihm übertragenen Pflichten verletzt. Dennoch werde die Geschädigte mit ihren Ansprüchen nicht allein gelassen. Denn der zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Dienstleister geschlossene Vertrag schütze sie, indem sie die Möglichkeit habe, direkt vom Dienstleister Schadensersatz zu fordern. Die Eigentümerin kann also die Firma verklagen, die für das Beschneiden der Bäume zuständig war.
(BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 43/19)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 20. Mai 2020
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