Wenn in einer Mietwohnung etwas defekt ist, muss es repariert werden. Geht es an die Bezahlung der Reparaturkosten kommt es hin und wieder zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
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In einer Berliner Wohnung waren eine Steckdose, die Dichtung am Abflussrohr der Toilette und die Ablaufpumpe der Dusche defekt. Die Vermieterin war der Meinung alle drei “Instandsetzungen” seien vom Mieter zu tragen, da der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthalte. Doch der Mieter weigerte sich, für die Reparaturen aufzukommen. Der Streit landete schließlich vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte.
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Das Gericht stellte zunächst klar, wann eine Kleinreparaturklausel wirksam ist. Dazu müsse ein Höchstbetrag pro Reparatur von 100 bis 150 Euro und eine Höchstgrenze von acht Prozent der Jahreskaltmiete vereinbart sein. – So war es im Streitfall korrekt geschehen.
Dennoch entschied das Gericht, dass die Vermieterin den Mieter nur zum Begleichen der Rechnung für die Steckdose verpflichten darf. Die Dose unterliege dem unmittelbaren Zugriff des Mieters und werde in der Regel häufig genutzt. Daher falle sie unter die Kleinreparaturklausel.
Auf die Dichtung am Abflussrohr der Toilette sowie auf die Ablaufpumpe der Dusche wirke der Mieter nicht unmittelbar ein. Er kann also weder schonend noch rücksichtslos damit umgehen. Dichtung und Pumpe fallen daher nicht unter die Kleinreparaturklausel.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020 - 15 C 256/19)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 10. Juni 2020
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