Der BGH hat jetzt in zwei Verfahren entschieden, in denen Mieter einer unrenoviert überlassenen Wohnung von ihrer Vermieterin Schönheitsreparaturen verlangten.
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Beide Fälle hatten schon mehrere gerichtliche Instanzen durchlaufen und warteten nun auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um auszuführende Schönheitsreparaturen in unrenoviert übergebenen Wohnungen. Mit den Jahren verschlechterte sich der Zustand der jeweiligen Wohnungsdekoration dermaßen, dass ein frischer Anstrich oder neue Tapete unausweichlich wurden.
Die Mieter wendeten sich an die jeweilige Vermieterin, trafen allerdings auf kein Verständnis für ihre Wünsche. Da sie den unrenovierten Zustand der Wohnungen vertragsgemäß akzeptiert hatten, scheide ein Anspruch auf Renovierungsarbeiten durch den Vermieter von vornherein aus. Denn durch eine Renovierung würde sich der vertragsgemäß geschuldete Zustand der Wohnung deutlich verbessern. Die Vermieterinnen müssten aber nur tätig werden, wenn die Wohnungen zwischenzeitlich “verkommen” und damit “Substanzschäden” vorzubeugen sei.
Es liegt in der Natur der Sache, dass eine unrenoviert bezogene Wohnung im Laufe des Bewohnens nicht besser wird. Richtig ist auch, dass die Vermieterin verpflichtet ist, für die Erhaltung der Wohnung zu sorgen. Ausgangspunkt dafür ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter. Nun ist es allerdings nicht nur schwierig, sondern auch sinnlos, eine Wohnung von einem im Laufe der Jahre verschlechterten in den unrenovierten Zustand zu Mietbeginn zu versetzen. Bei jeder Renovierung würde sich der ehemalige Zustand also verbessern.
Dieses “Problem” lösten die Richter des BGH nun mit ihrer Entscheidung. Mieter, denen eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, können von der Vermieterin die Durchführung von Renovierungen verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist.
Allerdings müssen sich die Mieter an den hierfür entstehenden Kosten – in der Regel zur Hälfte –beteiligen. Denn die Ausführung der Schönheitsreparaturen führen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn. – Eine Win-win-Situation oder geteiltes Leid. Die einen sagen so, die anderen so.
(BGH-Urteile vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 10. Juli 2020
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