Was tun, wenn es gegen einen Mieter zwar einen Kostenfestsetzungsbeschluss gibt, das Schriftstück aber nicht zugestellt werden kann? Der Bundesgerichtshof hat dazu Kriterien definiert. 

In Bayern war ein Mieter verurteilt worden, die Wohnung zu räumen und an seine Vermieterin herauszugeben. Darüber hinaus wurden ihm als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ein für die Vermieterin zufriedenstellendes Ergebnis, wenn es da nicht noch ein Hindernis gegeben hätte. 



Vermieterin beantragt öffentliche Zustellung

Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Mieter war nicht möglich, auch nicht unter der von der Vermieterin auf Anfrage mitgeteilten Anschrift. Daraufhin beantragte die Vermieterin die öffentliche Zustellung des Beschlusses und untermauerte ihren Antrag mit der Aussage, dass laut Auskunft der Stadt Schweinfurt der “Unauffindbare” unter dieser Anschrift noch immer gemeldet sei. 

Auch habe eine Sachbearbeiterin vor Ort die Wohnadresse überprüft, aber kein Briefkastenschild gefunden. Die anschließende Internetrecherche sei ergebnislos geblieben. Die Anfrage bei dem ehemaligen Mitmietenden blieb unbeantwortet. Das Amtsgericht Schweinfurt wies dennoch den Antrag der Vermieterin auf öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zurück.

Vermieterin stellte alle zumutbaren Nachforschungen an

Auf die sofortige Beschwerde der Vermieterin hob das Landgericht Schweinfurt den Beschluss des Amtsgerichtes auf und übertrug dem Gericht die erforderlichen Anordnungen zur öffentlichen Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Dabei stützte sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Aufenthalt einer Person nur dann unbekannt ist, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt.

Die Vermieterin hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung alle ihr nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs zuzumutenden Nachforschungen angestellt.

(LG Schweinfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 11 T 120/20) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 22. Januar 2021.


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