Aufwendungen zur Anschaffung von Rauchwarnmeldern können Vermieter:innen nicht über die Betriebskosten auf ihre Mieter:innen umlegen. Das gilt auch dann, wenn die Rauchmelder nicht gekauft, sondern angemietet werden.
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Eine Vermieterin aus Nordrhein-Westfalen verklagte die Mieterin ihrer Wohnung auf Zahlung von 221 Euro für Miete und Wartung eines Rauchmelders. Zu den Kosten rund um Rauchwarnmelder stand nichts im Mietvertrag. Allerdings war die Vermieterin vertraglich berechtigt, für künftige Abrechnungszeiträume zusätzlich zu den Betriebskosten weitere Kosten auf die Mieterin umzulegen, wenn sie erst später entstehen oder vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.
Ende 2015 kündigte Vermieterin an, alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Zugleich teilte sie die voraussichtlich anfallenden Kosten für deren Miete und Wartung mit. Ab 2016 entfielen in den Betriebskostenabrechnungen auf die Bewohnerin 9,74 Euro und in einem weiteren Jahr 9,88 Euro. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen.
Daraufhin klagte die Vermieterin zunächst beim Amtsgericht Bergheim und dann beim Landgericht Köln. Gegen das Urteil, die Mietkosten für Rauchwarnmelder seien nicht umlagefähig, legte sie schließlich Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
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Nun musste der BGH darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind. Die Karlsruher Richter:innen entschieden zugunsten der Mieterin. Sie muss die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder nicht tragen.
Vielmehr verwies der BGH darauf, dass die Kosten für die Anschaffung von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen. Dieser Grundsatz dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass die Vermieterin die Rauchwarnmelder nicht kaufe, sondern miete.
Die Tatsache, dass die Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern im Zuge einer Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen, heißt nicht, dass sie auch als Betriebskosten auf die Mieterin umgelegt werden können. Modernisierungskosten und Betriebskosten seien zwei verschiedenartige Regelungsbereiche.
(BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 09. Juni 2022.
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