Kann der Einbau einer Gaszentralheizung als Modernisierung für eine Mieterhöhung gel­tend gemacht werden?

Eine Familie aus Berlin hatte sich gegen umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Mietwohnung gewehrt. Nach kurzem Hoffnungsschimmer beim Amtsgericht traf sie das Urteil des Landgerichts Berlin umso härter.



Alles begann 2013 mit der Ankündigung einer energetischen Sanierung eines Miethauses in der Pestalozzistraße im Berliner Bezirk Pankow. Die Sanierung, veranlasst durch die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Gesobau, bedeutete für Familie H. die Demontage ihrer Gasetagenheizung und den Anschluss an die Gaszentralheizung, den Austausch der Doppelkastenfenster aus Holz durch Kunststoffisolierglasfenster, die Dämmung der straßenseitigen Fassade und noch einiges mehr. 

Miete nach Sanierung doppelt so hoch

Die bisherige Gesamtmiete der Familie sollte von 378,58 Euro nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen auf monatlich 774,15 Euro steigen; sich also nahezu verdoppeln. Ein Schock für Familie H., die umgehend beschloss, sich gegen die Sanierungsmaßnahmen zu wehren. Zunächst schien sie damit sogar Erfolg zu haben. 

Die Gesobau, die gegen die Familie wegen der verweigerten Zustimmung zur Sanierung geklagt hatte, erlitt vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee eine Schlappe. Das Gericht urteilte, dass die Familie einen Großteil der angekündigten Arbeiten nicht dulden müsse. Das gelte insbesondere für die Dämmung der Fassade, weil diese Maßnahme unwirtschaftlich sei. – Inzwischen liegen nicht nur Gutachten, sondern auch reale Heizkostenabrechnungen aus dem Mietshaus vor. Daraus geht hervor, dass die Mieter im bereits sanierten Hausteil keine nennenswerte Energieeinsparung hätten. 

Familie muss Handwerker einlassen

Doch der Streit ging in die nächste Instanz und endete erst im März 2020 mit dem Urteil des Landgerichts Berlin. Die 63. Zivilkammer verpflichtete die Familie, die Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung in der von ihnen genutzten Wohnung zu dulden. Eine lange Auflistung der geplanten Arbeiten lag dem Urteil bei. Darüber hinaus wurden die Mietenden verurteilt, Handwerkern Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate.

Mit dem Urteil endete ein langer Rechtsstreit, von dem sich viele Mietende ein Grundsatzurteil zur Frage erhofft hatten, ob Mietende eine Modernisierung dulden müssen, auch wenn sie für sie unwirtschaftlich sei. Inhaltlich hatte sich das Gericht mit der grundsätzlichen Frage, ob die Wirtschaftlichkeit eine Rolle spiele, nicht auseinandergesetzt.  

(LG Berlin, Urteil vom 24. März 2020 - 63 S 56/15)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 22. Januar 2021.


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