Verweigern Vermieter:innen die Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Betriebskosten für die Mieter:innen.
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Der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung in München hatte – wie vereinbart – Vorauszahlungen für die Betriebskosten geleistet. Mit der Betriebskostenabrechnung wurden für die Position “Hauswart” Nachzahlungen fällig. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung beglich der Mieter die Forderung.
Nachdem ihm ein Blick in die den Hauswartkosten zugrundeliegenden Abrechnungsunterlagen nicht gewährt wurde, zog der Mieter gegen seine Vermieterin vor Gericht. Er verlangte die Rückzahlung seiner geleisteten Nachzahlungen. Das Amtsgericht München stellte sich hinter den Mieter; doch im weiteren Verlauf wies das Landgericht München die Klage ab.
Der Fall erreichte den Bundesgerichtshof (BGH). Die höchsten Richter:innen bestätigten die Entscheidung des Landgerichts. Der Mieter könne in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen. Das gilt auch dann, wenn ihm seine Vermieterin die Einsicht in ihre Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigere.
Doch der BGH hatte einen Lichtblick für den Mieter: Ihm stehe in einem solchen Fall ein (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu. Durch den Einbehalt könne er sich schadlos halten, so der Bundesgerichtshof, und Druck auf seine Vermieterin ausüben. Darüber hinaus könne der Mieter die Belegeinsicht einklagen.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 150/20)
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Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 25. August 2022.
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