Bei Ratten im Keller oder Wanzen im Bett hört die Tierliebe auf. Doch was tun, wenn sie plötzlich oder immer wieder auftauchen. Wer trägt die Kosten für die Bekämpfung von Schädlingen und welche Pflichten haben beide Mietparteien?
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Mäuse, Ratten, aber auch Wespen oder Ungeziefer können – einmal häuslich eingenistet – erheblichen Schaden anrichten und für die Gesundheit gefährlich werden. Daher ist schnelles, durchdachtes Handeln sowohl von Mietenden als auch von Vermietenden gefragt.
Ihre Vermietenden informieren und schriftlich den Befall darlegen;
dem Schreiben am besten Fotos beilegen und den Befall möglichst genau dokumentieren;
- den Vermietenden zu einem Vor-Ort-Termin bitten und ihm eine Frist setzen, bis zu welchem Zeitpunkt er/sie mit weiteren Schritten reagieren soll (in der Regel zwei Wochen)
Laut Mietrecht ist es Aufgabe der Immobilieneigentümer:innen/Vermieter:innen einen Profi zu beauftragen, der dann gegen den Befall vorgeht.
Kosten, die bei einer einmaligen und akuten Schädlingsbekämpfung entstehen, hat immer der Vermietende zu tragen. Ausnahme: Der Mietende selbst hat den Schädlingsbefall in der Wohnung verursacht und damit zu verantworten. Das kann vorkommen, wenn normale Sauberkeitsgrundlagen nicht eingehalten werden oder der Hausmüll nicht regelmäßig entsorgt wird.
Bei einer solchen Sachlage müssen Mietende selbst für die Kosten aufkommen. Im Zweifelsfall werden die zuständigen Gerichte entscheiden.
Sollte der Vermietende nach einem angezeigten – nicht vom Mietenden selbst verschuldeten – Befall inaktiv bleiben, hat der Mietende das Recht, selbst eine professionelle Schädlingsbekämpfung zu beauftragen. Die Kosten muss dann der Vermietende tragen.
Vorbeugende Maßnahmen, wie die regelmäßige Gebäudereinigung oder auch das Auslegen von Rattengift und –fallen, können Vermietende hingegen über die Betriebskosten als Nebenkosten abrechnen und auf die Mietenden umlegen.
Mietende sollten Ungezieferbefall sofort melden. Anderenfalls kann es sein, dass sie für die Kosten aller mit der Beseitigung verbundenen Maßnahmen aufkommen müssen. Auf der anderen Seite müssen Vermietende dafür sorgen, dass alle notwendigen Schutzvorkehrungen am Gebäude ergriffen werden, die das Eindringen ungebetener tierischer Gäste durch Mauerritzen oder undichte Türen und Fensterrahmen verhindern.
Bei Verstößen sind Vermietende ihren Mietenden gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet. Das betrifft häufig Schäden wie angenagte Möbel, von Motten zerfressene Kleidung oder verunreinigte Lebensmittel. Muss für die Schädlingsbekämpfung die Wohnung zeitweilig geräumt werden, ist der Vermietende in der Pflicht, für eine Ersatzwohnung aufzukommen.
Täuscht der Eindruck oder nimmt der Schädlingsbefall zu? Zumindest in Agrar- und Forstsystemen breiten sich Schädlinge in Folge des Klimawandels aus. So hat eine wissenschaftliche Studie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) herausgefunden, dass insbesondere kühlere, gemäßigtere Regionen betroffen seien. Bereits ein ungewöhnlich warmer Winter reiche aus, damit sich invasive, also gebietsfremde Arten ansiedeln können.
Vom Ansiedeln bis zur Erkundung neuer Wohnräume ist der Weg ins Haus oder die Wohnung oft nur eine Frage der Zeit. Doch auch einheimische Tiere ändern bereits ihren Lebensraum. Noch vor einigen Jahren gehörten Füchse in den Wald; heute lümmeln sie auf Terrassen herum und buddeln Blumen- und Gemüsebeete um. Vielleicht sitzen sie demnächst, ungebeten, am gedeckten Küchentisch ...
Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18
- Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?
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Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.
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Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 06. Mai 2021.
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