Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Verfahren darüber entschieden, ob bauliche Veränderungen, die einzelne Wohnungseigentümer:innen zur Barrierereduzierung verlangten, zu genehmigen sind.

In zwei Fällen wurde in Karlsruhe – auf Grundlage des 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts – über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschafts­eigentums entschieden. 

Im ersten Fall ging es um die Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses. Er sollte Menschen mit Behinderungen einen leichteren Zugang ermöglichen. Die Anlage besteht aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Wohnhäusern und steht unter Denkmalschutz. Ein Personenaufzug ist nur für das Vorderhaus vorhanden.

In der Eigentümerversammlung wurde der Antrag, den nicht körperlich behinderte Wohnungseigentümer:innen gestellt hatten, abgelehnt. Sie wollten auf eigene Kosten den Aufzug am Treppenhaus des eher schlicht gehaltenen Hinterhauses errichten lassen. 



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Bau einer Rampe als barrierefreier Zugang

Im zweiten Fall geht es um eine Rampe als barrierefreier Zugang sowie eine etwa 65 cm aufzuschüttende Terrasse und schließlich auch darum, das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür zu ersetzen. Die Anlage besteht aus drei miteinander verbundenen Häusern mit jeweils zwei Wohnungen im Erdgeschoss und zwei weiteren Wohnungen im ersten Obergeschoss.

In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer:innen diese Maßnahme zu gestatten. Allerdings gingen die Gegner:innen der baulichen Veränderungen gerichtlich mithilfe einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.

BGH: Grenzen einer zulässigen Bebauung wurden eingehalten

In beiden Fällen durchlief der Streit die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Der BGH entschied schließlich, dass die Grenzen einer zulässigen Bebauung jeweils eingehalten wurden. 

Die Karlsruher Richter:innen beriefen sich darauf, dass nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht die Wohnungseigentümer:innen eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen können, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat.

Barrierefrei – zumutbare bauliche Veränderungen erlaubt

Der Gesetzgeber hat durch das Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz die Vorschriften über bauliche Veränderungen in §§ 20, 21 WEG neu gefasst und grundlegend geändert. Dieser Schritt dient unter anderem dazu, den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen leichter verbessern und an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse der Wohnungseigentümer:innen anpassen zu können.

Fazit: Wohnungseigentümer:innen können zumutbare bauliche Veränderungen verlangen, wenn sie bestimmter Kategorien von Maßnahmen – unter anderem der Förderung der Barrierefreiheit – dienen. Nicht zulässig sind Änderungen, die eine Wohnanlage grundlegend verändern oder Wohnungseigentümer:innen benachteiligen.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 244/22 und V ZR 33/23)



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