Einzelne Eigentümer: innen können auch nach der WEG-Reform nur dafür sorgen, dass eine Verwalterin abberufen wird, wenn alles andere aus objektiver Sicht nicht vertretbar wäre. Bei Stimmenmehrheit ist eine Abberufung auch ohne Grund möglich.



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Im November 2019 hatten mehrere Eigentümer:innen in einer Versammlung beantragt, die sofortige Abberufung der Verwalterin sowie die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund zum 31. Dezember 2019 zu beschließen. Sie warfen der Verwalterin Pflichtverletzungen in den Jahren 2012 sowie 2018 und 2019 vor. Doch der Antrag fand innerhalb der Eigentümergemeinschaft keine Mehrheit.

Die daraufhin geführte Klage hatte weder vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg noch vor dem Landgericht Berlin Erfolg. Die vermeintlichen Pflichtverletzungen lägen teilweise zu lange zurück oder konnten von den klagenden Eigentümer:innen zeitlich nicht eingeordnet werden. Daher konnten die Richter:innen sie nicht in die Abwägung einer Abberufung einbeziehen.

Umstände des Einzelfalls müssen geprüft werden

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und ans Landgericht zurückverwiesen. Hier müssen die Umstände des Einzelfalls nun noch einmal geprüft werden. Denn Grundlage dafür, ob ein Anspruch auf Abberufung der Verwalterin bestehe, sei das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geltende Recht. Damit kommen die rechtlichen Grundlagen der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG-Reform zum Tragen.

Auch mit der WEG-Reform besteht nach wie vor ein Anspruch einzelner Wohnungseigentüme:innen auf Abberufung der Verwalterin nur dann, wenn es aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint, die Abberufung abzulehnen. Dabei reicht es, wenn in der Gesamtschau allein die Abberufung der Verwalterin dem Interesse der Wohnungseigentümer:innen entspricht.

Landgericht soll auch länger zurückliegende Vorwürfe einbeziehen

Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, muss das Landgericht nun unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls und aller gegen die Verwalterin erhobenen Vorwürfe prüfen. Die Annahme oder Ablehnung einer Abberufung kann sich durchaus erst in einer Gesamtschau eines neueren Vorfalls mit älteren Geschehnissen ergeben oder ein neuer Vorfall kann einen alten in neuem Licht erscheinen lassen. So könne ein länger zurückliegender Vorfall neue Bedeutung erlangen, wenn spätere Vorfälle "das Fass zum Überlaufen" brachten.

(BGH, Urteil v. 25.2.2022, V ZR 65/21)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 10. Mai 2022.



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