Fühlen sich Mieter:innen durch vermeintliche Mängel oder Krach von nebenan gestört, greifen sie nicht selten zum Mittel der Mietminderung. Das ist in vielen Fällen legitim, aber nicht in jedem, wie der vorliegende Fall zeigt.
Die Mieter:innen einer Wohnung in Berlin-Neukölln stellten fest, dass die Holzrahmen zweier Fenster undicht sind und es daher ziehe und die Fensterscheiben klirrten. Für den Nachweis, dass ein Fachunternehmen mit der Prüfung beauftragt wird, setzten sie den Vermieter:innen eine Frist. Darüber hinaus zahlten sie ihre Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Fristgerecht prüfte ein Meister für Holztechnik die in der Wohnung befindlichen Kastendoppelfenster. Er kam zu dem Schluss, dass sich die Fenster in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, auch was die Schließung und Dichtigkeit betrifft. Die Mieter:innen behaupteten, dass der Experte weder die Dichtigkeit der Fenster überprüft noch die Mängel beseitigt habe.
Darüber hinaus monierten sie einen weiteren Mangel für den Zeitraum von zwei Monaten. In dieser Zeit wurde die Nachbarwohnung angeblich grundsaniert und umgebaut. Die Mieter:innen fühlten sich durch Lärm, Schmutz und Staub erheblich beeinträchtigt. Auch hier zahlten sie ihre Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Vor Gericht fordern die klagenden Mieter:innen für die jeweiligen Zeiträume 15 Prozent Mietminderung für die undichten Kastendoppelfenster und 40 Prozent Minderung für Lärm- und Schmutzbeeinträchtigung.
Die gegnerische Partei vertritt die Auffassung, dass an den Fenstern kein Mangel vorgelegen habe. Zudem wären Wartungsarbeiten an den Fenstern vorgenommen worden. Anschließend habe der Handwerker bestätigt, dass sich die Kastendoppelfenster in einem ordnungsgemäßen Zustand befänden. Die Vermieter:innen geben weiterhin an, dass es sich bei den Fenstern nach Auffassung von Baufachleuten um die „optimalsten Fenster eines Wohngebäudes” handele. So würden die Kastendoppelfenster ein bestmögliches Raumklima garantieren.
Zur möglichen Lärmbelästigung geben die Vermieter:innen an, dass Umfang und Ausmaß der Arbeiten in der Nachbarwohnung weder den Charakter einer Grundsanierung noch eines Umbaus hatten. Es wurden lediglich erforderliche Renovierungsarbeiten vorgenommen. Welche Arbeiten, zu welchem Zeitpunkt durchgeführt wurden, konnte die Vermieterseite konkret benennen.
Die Mieterseite war nicht in der Lage die konkreten Lärmauswirkungen einschließlich Zeitpunkten bzw. Zeiträumen, Art der Arbeiten und Intensität der Beeinträchtigungen hinreichend zu belegen, um eine zur Minderung berechtigende Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nachzuweisen.
So kamen die Richter:innen zu dem Schluss, dass den Mieter:innen keine Mietminderung zustehe. Die Begründung:
Kastendoppelfenster im Altbau müssen und sollten sogar nicht luftdicht sein. Ein zur Minderung berechtigender Mangel liegt nur dann vor, wenn kein ausreichender Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, z. B. bei Schlagregen, vorliegt oder eine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft anzunehmen ist. All das konnte nicht nachgewiesen werden.
Mit Instandsetzungsarbeiten bei Altbauten muss gerechnet werden. Ein Mangel wegen Baulärms, Schmutz und Staub durch Arbeiten in der Nachbarwohnung kann nur geltend gemacht werden, wenn eine darüber hinausgehende Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung konkret dargelegt wird. Auch das ist nicht erfolgt.
(AG Neukölln, Urteil vom 22. Juli 2021 - 14 C 75/20)
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