Vier Mieter in Oberschleißheim müssen ihre gemeinsame Wohnung räumen, nachdem einer von ihnen den Vermieter mit den Worten “Halt die Fresse” beleidigt hatte.
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Seit 2006 lebten die vier Mieter in einer Fünf-Zimmer-Wohnung im oberbayerischen Landkreis München in einem Haus, das in Wohneinheiten aufgeteilt ist. Damit alle friedlich miteinander auskommen, gibt es eine Hausordnung, an die sich jeder Mietende zu halten hat.
So bedarf beispielsweise das Abstellen von Gegenständen (insbesondere von Krafträdern, Mopeds, Fahrrädern und Kinderwagen) auf dem Hof, in der Garagenauffahrt, in den Gängen des Kellers oder des Speichers sowie im Treppenhaus der Einwilligung des Vermieters. Zwei Personen der besagten Mietergemeinschaft interessierte das herzlich wenig. Sie stellten ihre Fahrräder im Eingangsbereich ab. Es störte sie überhaupt nicht, dass die in der Wohnung unter ihnen wohnende Familie mit ihrem Kinderwagen dort nicht mehr durchkam. Zwar sprach die Familie die Fahrradbesitzer auf das Problem an, aber passiert ist daraufhin nichts.
Also holten sie sich Unterstützung durch den Vermieter. Gemeinsam gingen sie zur Wohnung der Fahrradbesitzer. Doch das in friedlicher Absicht begonnene Gespräch eskalierte schnell. Den Vermieter trafen die Worte “Wer bist du? Halt die Fresse” und eine Berührung am Oberkörper, der er ausweichen musste.
Die Reaktion ließ nicht lange auf sich warten. Es folgte eine Strafanzeige sowie die außerordentliche und fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Die auf Krawall gebürsteten Mieter fühlten sich gemobbt; der Vermieter sah durch die schwere Beleidigung das Vertrauensverhältnis zerstört. Das Amtsgericht München musste klärend einschreiten. Der zuständige Richter erklärte die Kündigung für wirksam.
Die Zurechtweisung des Vermieters im Beisein anderer Hausbewohner: innen durch die Worte "Halt die Fresse" stelle eine Missachtung dar. Dabei würde der Vermieter auf eine unmenschliche Ebene herabgewürdigt. Da diese Herabwürdigung im Beisein anderer geschehen sei, erhalte sie ein noch stärkeres Gewicht. Noch schwerwiegender sei die Tatsache, dass die Beleidigung von einer Tätlichkeit flankiert war, die zugleich nötigenden Charakter habe.
Kurz und bündig: Laut Amtsgericht München gelte der Grundsatz, dass durch eine schwere Beleidigung das für die Vertragserfüllung unerlässliche Vertrauen zerstört werde. In solch einem Fall kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Denn ein zerstörtes Vertrauen lasse sich durch eine Abmahnung nicht wiederherstellen.
Auch wenn nur ein Mieter ausfallend wurde, sind alle von der Kündigung betroffen und müssen gemeinsam ausziehen. Denn die “Gebrauchsgewährung”, zu der sich der Vermieter verpflichtet, könne nur gegenüber allen erbracht oder beendet werden. Eine Teilkündigung gegenüber einem von mehreren Mietern sei unzulässig. Müsste für eine verschuldensabhängige Kündigung jeder Mieter seine Pflichten verletzt haben, würde das Kündigungsrecht des Vermieters unvertretbar erschwert werden, so der Richter.
Bei der Räumungsfrist drückte er schließlich ein Auge zu. Wegen der aktuellen Pandemie-Situation und des gesundheitlich schlechten Zustands des beklagten Mieters sei eine längere Räumungsfrist von gut sechs Monaten zu gewähren. Grundsätzlich hätte angesichts des massiven Vorfalls auch nur eine sehr knappe Räumungsfrist verhängt werden können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Amtsgericht München, Urteil vom 13.01.2022 - 473 C 9473/21)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 21. April 2022.
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