Die Aufnahme erwachsener eigener Kinder in eine Mietwohnung genießt grundgesetzlichen Schutz. Den Eltern darf daher nicht das Mietverhältnis gekündigt werden.
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Immer wieder vertreten Vermieter:innen die Ansicht, dass für einen Zuzug volljähriger Kinder in die Mietwohnung der Eltern ihre Erlaubnis gemäß § 540 BGB erforderlich sei. Sie meinen, ohne ihre Einwilligung seien Mieter:innen nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Doch das trifft bei Kindern nicht zu. So urteilte das Landgericht Potsdam.
Der konkrete Fall: Eine pflegebedürftige Mieterin nahm ihre volljährige Tochter in die von ihr allein bewohnte Drei-Zimmer-Wohnung auf. Ihre Vermieterin verweigerte der Tochter die Zuzugserlaubnis und kündigte schließlich wegen Mitnutzung das Mietverhältnis. Während das Amtsgericht der Räumungsklage stattgab, wies das Landgericht Potsdam als Berufungsinstanz die Klage ab.
Beide Gerichte waren sich darin einig, dass die Aufnahme eigener Kinder zum Kernbereich des Mietgebrauchs gehöre, für den keine gesonderte vertragliche Grundlage erforderlich sei. Das Amtsgericht ging allerdings davon aus, dass dieser Grundsatz zeitlich eingeschränkt bis zu dem Zeitpunkt gelte, an dem ein leibliches Kind erstmalig einen eigenen Hausstand gründe.
Diesem Ansatz widersprach das Landgericht Potsdam. Die Aufnahme leiblicher Kinder unterliege dem grundrechtlichen Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) des Mietenden. Daher bedürfe es grundsätzlich für den Zuzug leiblicher Kinder keiner gesonderten Erlaubnis im Sinne des § 540 BGB.
Selbst ein in der Vergangenheit geführter Räumungsrechtsstreit mit der Tochter berechtige die Vermieterin nicht zu einer Kündigung. Denn in diesem Zusammenhang war es weder zu Straftaten, zu nachhaltigen Störungen des Hausfriedens noch zu anderen Zerwürfnissen gekommen.
(Landgericht Potsdam, Urteil vom 04.09.2012 - 4 S 96/12)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. August 2022.
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