Zwei Berliner Amtsgerichte beschäftigten sich im Zuge eines Mieterhöhungsbegehrens mit der Frage: Was ist ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld?

In Berlin-Schöneberg verlangte eine Vermieterin mit Bezug auf den Berliner Mietspiegel 2023 die Zustimmung zur Mieterhöhung um 88,55 Euro. Die Mieter:innen hielten die Erhöhung für nicht gerechtfertigt. Also landete das Begehren vor dem Amtsgericht. 

Hier erhielt die Vermieterin aber nur die Zustimmung, die Miete um 76,31 Euro zu erhöhen. Vor Gericht gestritten wurde um den abgewiesenen Teil; konkret ging es darum, ob ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld vorhanden war.



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Ein gärtnergepflegtes Grundstück

Die Vermieterin beschrieb das Umfeld als ein gärtnergepflegtes Grundstück mit großer Rasenfläche, mit Rosen, Lavendel und anderen Blumen bepflanzten Beeten. Weiterhin waren Sträucher, Bäume und Hecken an den Grundstücksgrenzen vorhanden, ein Gartenhäuschen, das mit Stühlen, Tisch, Grill, Kühlschrank, Gläsern, Tellern und Besteck ausgestattet war. Es gab zwei separate Sitzplätze mit Beleuchtung und gepflasterte Gehwege, die zu den Hauseingängen, dem Müllplatz und zum Garten führten.

Der Garten werde durch eine Gartenbaufirma gepflegt, Kosten rund 3.170 Euro für 2023. Zudem hätten die Gesellschafter der Vermieterin 60 Stunden Gartenarbeit unentgeltlich geleistet.

Gestaltung muss über das übliche Maß hinaus reichen

All das beeindruckte die Richter:innen wenig. Aufwendig gestaltet sei ein Wohnumfeld, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung vorhanden ist. Hierfür sei ein besonderer gärtnerischer und/oder architektonischer Aufwand erforderlich, der in unterschiedlichsten konkreten Ausprägungen erscheinen könne.

Einen solchen überdurchschnittlichen gärtnerischen Aufwand, beispielsweise ein gärtnerisches Gesamtkonzept, konnten die Richter:innen weder dem Vortrag der Vermieterin entnehmen noch den vorgelegten Fotos. Ein reiner Kosten- und Arbeitsaufwand genüge nicht für die Annahme einer aufwendigen Gestaltung.

Merkmal “aufwendig gestaltet” gilt auch für einzelne Elemente

Ähnlich argumentierten die Richter:innen des Amtsgerichts Köpenick. Auch hier ging es um ein Mieterhöhungsverlangen, bei dem u. a. geklärt werden sollte, ob ein aufwendig gestaltetes Umfeld vorliegt.

Die eingereichten Fotos des Wohnumfeldes zeigten, dass es im Hof gepflasterte Wege bzw. Trampelpfade zum Fahrradabstellplatz und zur Müllabstellfläche gibt. Außerdem sind ein paar Bäume und Sträucher erkennbar sowie einige Grünflächen. 

Das überzeugte die Richter:innen nicht. Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass eine Wohnwerterhöhung nicht per se angenommen werden könne, wenn im Umfeld irgendeine Ruhebank oder irgendein gepflasterter Weg vorhanden sei. Vielmehr müssen auch solche Einzelbeispiele das Merkmal „aufwendig gestaltet“ aufweisen.

(AG Schöneberg, Urteil vom 11. April 2024 - 105 C 226/23 und AG Köpenick, Urteil vom 29. April 2024 - 5 C 126/23)



Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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