Wer seine Wohnung unberechtigt an Touristen vermietet, muss damit rechnen, “enttarnt” zu werden. Dazu ist es sogar legitim, einen sogenannten Lockspitzel einzusetzen.
Berliner Vermieter:innen entdeckten im August 2018, dass die Mieterin ihrer 5-Zimmer-Wohnung regelmäßig ein Zimmer über airbnb an Touristen vermietete. Daraufhin sprachen sie eine Abmahnung aus. Von der Vermietung hatten sie durch eine Freundin erfahren, die auf Geheiß der Vermieter:innen ein Zimmer bei der Mieterin buchte.
Nach der Abmahnung cancelte die Mieterin zwar das Profil bei airbnb, nicht aber ihren Wunsch, weiterhin das Zimmer an Touristen zu vermieten. Vielmehr gab sie besagter Freundin ihre Telefonnummer mit der Aufforderung, sie an Bekannte weiterzugeben, die ein Zimmer suchen. Jetzt sprachen die Vermieter:innen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus und erhoben schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Amtsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung und auch das Landgericht Berlin entschied als Berufungsinstanz, dass die Vermieter:innen einen Anspruch auf Räumung und Kündigung haben. Hier greife die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung. Die unerlaubte Untervermietung an Touristen stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Das Abmahnschreiben dazu war eindeutig.
Dass die ganze Sache durch den Einsatz detektivischer Mittel aufflog, störte das Gericht nicht. Die Freundin der Vermieter:innen als "agent provocateurs" agieren zu lassen, sei grundsätzlich zulässig. Sie habe sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in der Wohnung aufgehalten und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 15.09.2020 - 63 S 309/19)
Fragen zum Urteil vom 15.09.2020 - 63 S 309/19, Landgericht Berlin
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Wer seine Wohnung unberechtigt an Touristen vermietet, muss damit rechnen, “enttarnt” zu werden. Ist es dabei legitim, einen sogenannten Lockspitzel einzusetzen?
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Dass die ganze Sache durch den Einsatz detektivischer Mittel aufflog, störte das Gericht nicht. Die Freundin der Vermieter:innen als "agent provocateurs" agieren zu lassen, sei grundsätzlich zulässig. Sie habe sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in der Wohnung aufgehalten und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen.
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 22. April 2021.
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