Das Amtsgericht Hannover hat einen Vermieter verurteilt, an seine Mieterin 560 Euro Schadensersatz wegen einer unberechtigten Kellerräumung zu zahlen. Neben einer Singleküche wurde auch Schildkröte Max Opfer der nicht abgesprochenen Entsorgung.
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Eine Mieterin hatte im Januar 2013 in ihrem Kellerraum neben verschiedenen Gegenständen auch ihre Winterschlaf haltende Schildkröte Max eingelagert. Als ihr Lebensgefährte vier Wochen später nach Max schauen wollte, war der Kellerraum komplett leer geräumt. Es stellte sich heraus, dass der Vermieter den nicht mit einem Vorhängeschloss gesicherten Keller geräumt hatte. Er hatte alle Gegenstände inklusive der Tiertransportbox mit der 25-jährigen Vierzehenschildkröte auf dem örtlichen Bauhof entsorgt. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass der Keller genutzt wurde, gab der Vermieter an. So sei die Tür unverschlossen gewesen, der Hausmeister habe eine Nachricht an der Kellertür angebracht, auf die drei Wochen lang niemand reagiert habe. In offen stehende Keller würden andere Mieter Müll einlagern, so dass die Beseitigung zur Selbsthilfe erfolgt sei.
Die verärgerte Schildkrötenbesitzerin verklagte ihren Vermieter vor dem Amtsgericht Hannover auf Schadensersatz und bekam diesen zugesprochen (Urteil 502 C 7971/13 vom 06.11.2013). Der Vermieter hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Besitz am Keller aufgegeben worden sei, nur weil kein Schloss angebracht gewesen sei. Denn das Gericht hatte durch Zeugenbefragung festgestellt, dass sich im Keller diverse Gegenstände von Wert befunden hatten. Auch durch den Zettel an der Kellertür ergab sich keine Pflicht der Mieterin zur Reaktion: Es sei nicht ungewöhnlich, „dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchen".
Eine Räumung zur Selbsthilfe, auf die sich der Vermieter berufen wollte, ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr besteht. Beides konnte das Gericht nicht festgestellen. Der Mieter hätte daher einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch die unrechtmäßige Räumung. Laut Entrümplungsfirma wurde eine Singleküche im Zeitwert von 200 Euro, eine Reisetasche (45 Euro) und eine Tiertransportbox (15 Euro) entsorgt. Die Schildkröte Max schätzte der Richter auf einen Wert von 300 Euro. Der Vermieter wurde daher dazu verurteilt, einen Schadensersatz in Höhe von 560 Euro zu leisten.
Wer seinen Keller entrümpeln will, sollte besser vermietete Kellerräume davon ausnehmen, sofern keine Gefahr davon auf andere Räume oder Personen ausgeht. Geht beispielsweise eine Geruchsbelästigung von den vermieteten Kellerräumen aus, sollte der Vermieter seinen Mieter auffordern, die Ursache dafür zu beseitigen.
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