Die Bauordnung oder Landesbauordnung regelt auf Länderebene, was technisch beim Bau zu beachten ist und wann eine Baugenehmigung nötig ist.
Jedes Bundesland hat seine eigene Bauordnung. Die Bauordnung regelt im betreffenden Bundesland was z. B. technisch beim Bau zu beachten ist und wann eine Baugenehmigung nötig ist. Die Bauordnungen der einzelnen Länder weichen in einigen Punkten von einander ab. Die Kenntnis der betreffenden Bauordnung ist sehr wichtig für jeden Bauherren, der sich nicht nur auf seinen Baupartner verlassen möchte.
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1. Wie ist eine Landesbauordnung rechtlich zu sehen?
2. Was ist die Musterbauordnung?
3. Welche Bestandteile hat eine Landesbauordnung?
4. Was schreibt die Landesbauordnung für Zugänge und Zufahrten vor?
5. Warum sind die Abstandsflächen wichtig?
6. Werden Bauprodukte in der Landesbauordnung behandelt?
Die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes ist ein wesentliches Werk wenn es um Bauvorhaben geht. Sie ist Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts. Auf welchen Grundstücken gebaut werden darf und in welcher Art und mit welchem Ausmaß, ist hingegen durch das Bauplanungsrecht festgelegt. Das Bauplanungsrecht, wesentlich bestimmt durch das Baugesetzbuch (BauGB), wirkt jedoch gleichermaßen zusammen mit den Landesbauordnungen.
Für jede Landesbauordnung dient die Musterbauordnung (MBO) als Orientierung. Diese Bauordnung soll die Landesbauordnungen vereinheitlichen, die dem Landesrecht der Bundesländer unterliegen. Der Gedanke hinter der Musterbauordnung war bestimmt durch Bürokratieabbau und ähnliche Landesbauordnungen. Daher orientieren sich die Landesbauordnungen in der Regel an der Musterbauordnung, wenngleich durchaus in Details Unterschiede bestehen können.
Die Landesbauordnung beinhaltet die Anforderungen, die sich einerseits auf das Grundstück selbst und andererseits auf dessen Bebauung beziehen. Insgesamt umfassen die Landesbauordnungen mehr als 80 Paragraphen. Wichtige Aspekte der Bauordnung sind unter anderem:
- Erschließung des Grundstücks
- Art der baulichen Nutzung
- Nachbarschutz
- Abstandsflächen
- Gemeinschaftsanlagen, Stellflächen und Spielflächen
- Flucht- wie Rettungswege
- Belichtung, Kälte- und Wärmeschutz oder Raumhöhen
- Sicherheit von Baustelle und Bauwerk
- Brandschutz
- Zugänge und Zufahrten
Für die Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken existieren ganz unterschiedliche Vorgaben. Die wichtigste Regelung – und deshalb in jeder Landesbauordnung aufgeführt – dient den Rettungswegen. So ist beispielsweise von öffentlichen Verkehrsflächen der Feuerwehr zu rückwärtigen Gebäuden ein geradliniger Durch- oder Zugang zu gewährleisten. Für einen möglichen Feuerwehreinsatz sind dementsprechend ausreichende Aufstellflächen sowie Bewegungsflächen zu schaffen. Wichtig ist für die Zu- oder Durchfahrten auch, dass sie ausreichend befestigt und tragfähig sein müssen. Außerdem sind Kennzeichnungen für diese Flächen vorgesehen. Fahrzeuge dürfen daher auf diesen gekennzeichneten Flächen nicht abgestellt werden.
Jede Landesbauordnung beinhaltet umfassende Vorgaben zu Abstandsflächen und Abständen. Die Hauptgründe für diese detaillierte Auflistung der Vorschriften sind die ausreichende Belichtung, Belüftung, der Brandschutz sowie der Sozialabstand zwischen benachbarten Gebäuden. Die Abstandsflächen werden berechnet und betragen immer mindestens drei Meter. Generell lässt sich sagen, dass ein Gebäude stets so errichtet und platziert werden soll, dass sämtliche Abstandsflächen auf dem Grundstück liegen. Ausgenommen sind die Abstandsflächen, die sich auf öffentliche Straßen, Wege oder Grünflächen erstrecken. In diesen Fällen ist es zulässig, dass die Abstandsflächen bis zur Mitte der öffentlichen Flächen gerechnet werden.
Bauprodukte sind wichtige Faktoren für die Standsicherheit, den Brandschutz und die Langlebigkeit von Gebäuden. Daher gibt es in den Landesbauordnungen Bestimmungen zu den Bauprodukten. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn sie gewisse Anforderungen erfüllen. So lassen sich für den Bau eines Hauses „geregelte Bauprodukte“ oder Produkte mit „Ü-Zeichen“ verwenden, da diese als geeignet eingestuft sind. Des Weiteren sind Bauprodukte zulässig, die der Bauproduktenverordnung entsprechen und aktuell geltende Vorschriften der Europäischen Union erfüllen. Einen Anhaltspunkt gibt beispielsweise die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten auf Grundlage der Bauproduktenverordnung. Zusätzlich ist es möglich, für nicht geregelte Bauprodukte über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Einzelfallzustimmung die Erlaubnis zur Verwendung zu erhalten.
Auch zu Baustellen macht jede Landesbauordnung Vorgaben. So sind die Baustellen stets so einzurichten, dass sich die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichten, ändern oder beseitigen lassen. Dabei sollen zusätzlich keine Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen. Außerdem sind weitere Angaben in der Landesbauordnung zu finden, die den Schutz von Personen durch Warnzeichen, durch Bauzäune oder andere geeignete Schutzvorrichtungen behandeln.
Bei der Errichtung eines Gebäudes trägt der Bauherr eine wichtige Bedeutung. Daher ist in der Landesbauordnung auch dem Bauherrn ein Paragraph gewidmet. Der Bauherr hat demnach zur Durchführung geeignete Beteiligte zu bestellen. Außerdem fällt dem Bauherrn die Aufgabe zu, vor Baubeginn den Namen des Bauleiters der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Gemäß der Landesbauordnung hat ein Bauherr sämtliche Anzeigen, Anträge und Nachweise vorzunehmen. Oftmals übernehmen Hausanbieter oder Bauunternehmen für die Bauherren die Anzeigen und Anträge sowie die relevanten Vorbereitungen und Durchführungen. Dennoch empfiehlt sich stets, auf Grundlage der Pläne für die eigene Immobilie die jeweiligen Bestimmungen in der Landesbauordnung nachzuschlagen. Auf diese Weise behalten Bauherren den Überblick und können geplante Maßnahmen detailliert nachvollziehen.
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