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Der Flächennutzungsplan (auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet) zeigt, welche Nutzungen in welchen Baugebieten der gesamten Gemeinde geplant sind. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des §5 des Baugesetzbuches (BauGB).

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Inhaltsverzeichnis

Welchen Inhalt hat ein Flächennutzungsplans?

Die Inhalte des Flächennutzungsplans werden durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) für Teilbereiche konkretisiert, d.h. Baugebiete werden ausführ

licher dargestellt. Es gilt zu beachten, dass der Flächennutzungsplan nur eine Empfehlung für die planende Gemeinde und die Aufstellung von Bebauungsplänen ist, also nur der vorbereitenden Bauleitplanung dient und nur behördenverbindlich ist. Wo z. B. ein Gewerbegebiet verzeichnet ist muss nicht zwangsläufig eines entstehen.

Ein Flächennutzungsplan wird alle 5-10 Jahre von den Gemeinden aufgestellt und an die aktuelle Entwicklung angepasst. Bevor Änderungen im Flächennutzungsplan amtlich werden, müssen sie von der höheren Genehmigungsbehörde genehmigt werden. In Berlin z.B. wird der Flächennutzungsplan vom Parlament beschlossen. Gewöhnlich umfasst ein Flächennutzungsplan ein gesamtes Gemeindegebiet und stellt die beabsichtigte städtebauliche und landschaftliche Entwicklung dar, in dem er die Art der Bodennutzung aufzeigt. Eintragungen in einem Flächennutzungsplan werden als Darstellungen bezeichnet. Im Gegensatz zum Bebauungsplan: Dort sind es Festsetzungen. Für den normalen Bürger haben die Darstellungen eines Flächennutzungsplans keine rechtliche Bindungswirkung.


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Was kann in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden?

Dargestellt werden können beispielsweise:

  • Flächen die zur Bebauung vorgesehen sind. Sie werden durch die Nutzung gekennzeichnet: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
  • Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
  • überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
  • Grünflächen (z.B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
  • Wasserflächen (z.B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
  • Landschafts- und Naturschutzgebiete
  • Landwirtschaftliche Flächen und Wald
  • Flächen für Nutzungsbeschränkungen (Abstandsflächen)
  • Ausgleichsflächen

Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan nur der Übersicht dient.

Was gilt es sonst noch zu beachten?

Einem Flächennutzungsplan muss immer ein Erläuterungsbericht beiliegen, in dem die Gründe für die Darstellungen dargelegt sind. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (meist die Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden und sind bindend, das bedeutet, dass ein Bebauungsplan kein Gewerbegebiet festsetzen kann auf einer Fläche, für die der Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Nutzung vorsieht.
Der Flächennutzungsplan ist in Ihrer Baubehörde zu erwerben oder einzusehen.

Welche Flächen können zur Bebauung vorgesehen werden?

Fläche Kennz. Zugelassen
Kleinsiedlungsgebiet WS

Kleinsiedlungen mit Wohnhäusern und Nutzgärten, landwirtschaftlicher Nebenerwerb, Tankstellen, nicht störende Gewerbebetriebe, Läden, Restaurants, Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche, und sportliche Zwecke.

 

Höchstens 20 % Überbauung, 40 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche.

Reines Wohngebiet WR

Wohngebäude, insb. Ein- und Zweifamilienhäuser

 

Ausnahmsweise zugelassen werden:

Läden, kleine Herbergen, nicht störendes Handwerk (z. B. Schuster), Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die der Versorgung des Gebietes dienen

Gewerbegebiet GE

Kleinsiedlungen mit Wohnhäusern und Nutzgärten, landwirtschaftlicher Nebenerwerb, Tankstellen, nicht störende Gewerbebetriebe, Läden, Restaurants, Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche, und sportliche Zwecke.

 

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten.

 

Höchstens 80 % Überbauung, 240 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche.

Industriegebiet GI

Gewerbebetriebe aller Art (vorwiegend solche Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind), Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe und Tankstellen.

 

Höchstens 80 % Überbauung, 240 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche.

Allgemeines Wohngebiet WA

Wohnhäuser mit Läden, Lokalen, kleinen Handwerksbetrieben, Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche, und sportliche Zwecke, Tankstellen, Verwaltungseinrichtungen, Gärtnereien und nicht störende Gewerbebetriebe.

 

Höchstens 40 % Überbauung, 120 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche

Sondergebiet für Erholung SO

Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete.

 

Höchstens 40 % Überbauung (Wochenendhäuser 20 %), 120 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche (Wochenendhäuser 20 %)

Dorfgebiet MD

Wohnhäuser und Nutzgärten, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die dazugehörenden Wohngebäude, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetriebe und dem Wohnen, Verwaltungsgebäude, Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche, und sportliche Zwecke, Läden, Restaurants, Betriebe zur Verarbeitung und Lagerung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

 

Höchstens 60 % Überbauung, 120 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche

Kerngebiet MK

Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

Höchstens 100 % Überbauung, 300 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche

Mischgebiet MI

Wohnhäuser und nicht wesentlich störende Gewerbetreibende, Geschäfts- und Bürogebäude, Tankstellen, Läden, Restaurants, Gartenbaubetriebe, Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche, und sportliche Zwecke.

 

Höchstens 60 % Überbauung, 120 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche

Besonderes Wohngebiet WB

Gewerbebetriebe und Betriebe oder Anlagen die mit der Wohnnutzung vereinbar sind, Geschäfts- und Bürogebäude, Hotels, Restaurants, Verwaltungen, Kinos, Theater, Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche, und sportliche Zwecke, Tankstellen.

 

Höchstens 60 % Überbauung, 160 % der Grundstücksfläche als Geschossfläche

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