Laut § 69 der Landesbauordnung sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und abgebaut werden können. Solche Bauten brauchen je nach Größe und Bedeutung eine einmalige Ausführungsgenehmigung. Diese Genehmigung wird von der zuständigen Baurechtsbehörde erteilt.
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Fliegende Bauten müssen nicht unbedingt Gebäude sein. Meist handelt es sich dabei tatsächlich um Fahrgeschäfte wie Achterbahnen und Riesenräder oder auch mobile Tribünen, Festzelte und Zirkuszelte. Ebenfalls zu den fliegenden Bauten werden Wagen gezählt, die für eine bestimmte Zeit an einem Ort genutzt werden. Ob eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden muss, hängt von der Konstruktion und Größe der Bauten ab. So gibt es zahlreiche genehmigungsfreie fliegende Bauten wie Zelte mit weniger als 75 Quadratmetern Grundfläche, Toilettenwagen, Gerüste, Baustelleneinrichtungen und Baucontainer oder mobile landwirtschaftliche Anlagen.
Um die Sicherheit der fliegenden Bauten zu gewährleisten, muss vor der ersten Aufstellung eine sogenannte Ausführungsgenehmigung erteilt werden. Diese wird für maximal fünf Jahre gewährt. Bestandteil der Genehmigung ist die Überprüfung der grundsätzlichen Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften was Konstruktion, Sicherheit und Statik betrifft. Nach Ablauf der Genehmigung kann diese auf Antrag verlängert werden. In der Ausführungsgenehmigung wird weiterhin festgelegt, ob die fliegenden Bauten vor jeder Inbetriebnahme zusätzlich durch einen Sachverständigen überprüft werden müssen. Bestandteil der Ausführungsgenehmigung sind für den fliegenden Bau relevante Dokumente, zum Beispiel:
- Bestuhlungspläne mit Fluchtwegen
- Konstruktionszeichnungen und statische Berechnungen
- Angaben zu den elektrischen Anlagen
- Prüfbuch mit eventuell erteilten Auflagen
Ebenso wichtig und nachzuweisen sind unter anderem alle Aspekte, die den Brandschutz sowie Geländer- und Rampenhöhen oder die Ausstattung mit Hinweisschildern betreffen. Die entsprechenden Vorgaben sind in der „Richtlinie Fliegende Bauten“ zu finden.
Im Bereich der Konstruktion und des Aufbaus fliegender Bauten gibt es verschiedene Vorschriften und Normen. Dazu gehören die jeweiligen Landesbauordnungen, die DIN EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ und DIN EN 13814 „Maschinen und Strukturen für Jahrmärkte und in Vergnügungsparks – Sicherheit“. Bis zum Inkrafttreten der EU-Normen gilt die DIN „Fliegende Bauten – Richtlinien für Bemessung und Ausführung“ als Bemessungsgrundlage. Weiterhin sind die „Richtlinie Fliegende Bauten“ (FIBauR) und die Verwaltungsvorschriften (FIBauVV) der Länder zu beachten. Zusätzlich zu diesen Vorschriften und unabhängig von einer erteilten Ausführungsgenehmigung sind die Vorgaben des allgemeinen öffentlichen Baurechts von Bund und Ländern zu beachten.
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