Ausschreibungen haben neben den Beschreibungen der Bauleistungen folgende Inhalte: Adresse des Baustandortes, Bewerbungsende, und Zuschlagsfrist, Beginn und Ende der Bauausführung, Vertragsart, Abrechnungseinheit, Mehrwertsteuer und Prüfung der Leistungsbeschreibung.
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Der Bieter sollte sich selbst davon überzeugen können, dass die Leistung vor Ort auch wirklich zu erbringen ist, oder ob Störungen zu erwarten sind. (z.B. kein Platz für die Baumaschinen, da zu viele Bäume auf dem Gelände).
Legen Sie eine Bewerbungsfrist von mindestens zehn Tagen ab der Übergabe der Ausschreibungsunterlagen an die Bieter fest. Diese Frist schreibt vor, bis wann ein Bieter sich bewerben darf. Nach Ablauf dieser Frist werden sie die Angebote auswerten und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (nicht mehr als dreißig Tage) einem Bewerber den Zuschlag erteilen. Ein Bieter ist in dieser Zeit an sein Angebot gebunden. Geben Sie den Zuschlag verspätet ab, dann kann der Bieter einen anderen, in der Regel höheren Preis verlangen.
Dem Bieter müssen Ausführungsfristen genannt werden, damit er seine Kapazitäten einschätzen kann und Sie ihren Zeitplan einhalten können. Diese Fristen werden Bestandteil des Vertrages.
Teilen Sie dem Bieter mit welche Vertragsart Sie mit ihm eingehen wollen, also Werkvertrag nach VOB oder Werkvertrag nach BGB. Sie sollten in den Ausschreibungsunterlagen Festlegungen zu den AGB treffen. In der Regel wird die VOB/B und /C festgelegt, welche die AGB für den Werkvertrag darstellt.
Sie sollte immer festgelegt werden, damit die Angebote leicht zu vergleichen sind. (bei Einheitspreisverträgen m³, m², m, Stück)
Legen Sie fest, ob Sie Preise inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer angeboten haben wollen, damit Sie einheitliche Werte angeboten bekommen. Der Regelfall sind Einheitspreise exklusive Mehrwertsteuer.
Lassen Sie den Bieter Ihre Leistungsbeschreibung auf Plausibilität und die Durchführbarkeit der Leistung prüfen. Bei Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung oder einem ungeeignetem Zustand der Baustelle hat er Sie darauf hinzuweisen oder nachzufragen. Eine entsprechende Erklärung hierzu lassen Sie ihm zukommen und gegenzeichnen. Die Gefahr von Nachtragsforderungen wird somit nochmals verringert. Unternehmer, die auf Nachträge spekulieren wollen, werden sich erst gar nicht bewerben.
Weitere mögliche Vertragsbestandteile sind der VOB/A und C zu entnehmen. Dies sind vor allem Nachweise zur Beurteilung der Eignung von Bietern (vorwiegend rechtliche Inhalte), und Technische Vereinbarungen die in den Allgemeinen, Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen bzw. in den Allgemeinen Technischen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen festgelegt werden müssen. Wenn Sie sich eingehender mit dem Thema Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen beschäftigen wollen, empfehlen wir Ihnen das Buch Praxiskommentar VOB Teile A, B, C, von N. Herig, aus dem Werner Verlag.
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