Eine genaue Prüfung bei der Hausübergabe sowie der Einsatz von einem Protokoll und einer Mängelliste helfen dabei, Streitigkeiten nach der Übergabe vorzubeugen. Treten Mängel bei der Hausübergabe auf, sind diese zu dokumentieren. Lesen Sie im Ratgeber mehr darüber, wie bei Mängeln zu verfahren ist und was passiert, wenn sich diese erst nach der Schlüsselübergabe zeigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Hausübergabeprotokoll sichert sowohl Käufer als auch Verkäufer ab, wenn hier alle vorhandenen Mängel detailliert vermerkt werden.
  • Treten nach der Hausübergabe Mängel auf, ist festzustellen, ob diese dem Verkäufer bekannt waren. Bei einem bewussten Verschweigen kann der Kauf sogar rückgängig gemacht werden.
  • Das Prinzip der zweiten Chance ermöglicht es dem Verkäufer, eine Nachbesserung innerhalb einer Frist in Angriff zu nehmen.
  • Der Sachmängelausschluss hält fest, dass der neue Besitzer nach Hausübergabe die Verantwortung für die Immobilie trägt.
  • Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Sie können sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.

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Wie werden Mängel bei der Hausübergabe rechtlich korrekt festgehalten?

Im Sinne von Käufer und Verkäufer sollte die Hausübergabe detailliert vorbereitet und rechtlich sicher durchgeführt werden. Die Grundlage dafür bietet ein Übergabeprotokoll. Treten bei der Hausübergabe Mängel in den Fokus, sind diese in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, welches von beiden Vertragsseiten unterschrieben wird. Der Verkäufer ist angehalten, die Mängel innerhalb einer gewissen Frist zu beseitigen. Zugleich sichert das Protokoll den Verkäufer ab, nach der Übergabe nicht für Mängel haftbar gemacht werden zu können, die erst später entstanden sind.

Mängel bei Hausübergabe – was muss im Protokoll stehen?

Bei der Hausübergabe werden alle Mängel und Schäden im Protokoll detailliert festgehalten, wozu sowohl Verkäufer als auch Käufer beitragen können. Zudem sollten weitere Vermerke in dem Protokoll gemacht werden:

  • Bei der Hausübergabe ist die Mängelliste detailliert zu führen. Für jeden Raum gibt es im Protokoll einen Bereich.

  • Es ist festzuhalten, bis wann der Verkäufer die Mängel zu beseitigen hat.

  • Im Protokoll werden Zählerstände von Strom, Wasser und Gas festgehalten.

  • Zu vermerken sind auch Dienstleistungen, die bisher in Anspruch genommen und durch den neuen Besitzer weiter genutzt werden, wie die Müllabfuhr oder auch der Kabelanschluss.

  • Reparaturen oder Renovierungsarbeiten, die vor der Hausübergabe stattgefunden haben, sind ebenfalls zu vermerken.

  • Auffällige Details zum Haus, wie verbaute Filter- und Klimaanlagen, der Verlauf von Kabeln und Leitungen, werden in einem umfangreichen Protokoll festgehalten.

Je detaillierter das Protokoll bei der Hausübergabe ausgefüllt wird, desto geringer ist die Gefahr, dass etwas übersehen wird.

Was ist das Prinzip der zweiten Chance?

Teilweise werden bei der Übergabe Mängel erkannt, die dem Verkäufer bisher nicht bekannt waren. In dem Fall greift das Prinzip der zweiten Chance. Der Verkäufer bekommt die Möglichkeit, innerhalb einer vereinbarten Frist die Mängel auszubessern und zu beseitigen. Damit besteht die Option, dass der Leistungsanspruch des Käufers noch erfüllt werden kann. Wird die Frist nicht eingehalten, kann der Käufer die Möglichkeit nutzen und die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben. Die Rechnung ist dann durch den Verkäufer zu tragen. Eine Hausübergabe mit Mängeln kann mit dem Prinzip der zweiten Chance doch noch erfolgreich durchgeführt werden.

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Hinweis

In wenigen Fällen kann auch ein Anspruch auf Schadensersatzbestehen. Kann der Käufer die Immobilie durch den aufgetretenen Mangel nicht beziehen, hat er die Möglichkeit, Schadensersatz zu erhalten.

Was passiert, wenn nach der Hausübergabe Mängel auftreten?

Nach einer durchgeführten Schlüsselübergabe trägt der Käufer die Verantwortung für die Immobilie. Treten Schäden nach Hausübergabe auf, gilt grundsätzlich: Im Regelfall haftet der Verkäufer nicht. Nach der Übergabe auftretende Mängel muss der Käufer beseitigen, da er das Objekt so übernimmt, wie es ihm angeboten wird.

Der Ausschluss der Haftung gilt jedoch nicht, wenn es sich um arglistig verschwiegene Mängel handelt. Wer eine Hausübergabe trotz bestehender Mängel durchführt, die ihm bekannt, für den Käufer jedoch nicht ersichtlich sind, handelt rechtswidrig.

Treten nach der Hausübergabe versteckte Mängel auf, die dem Verkäufer bekannt waren, hat der Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung. Auch Schadensersatz kann ihm zugesprochen werden. Inwieweit ein Mangel möglicherweise arglistig verschwiegen wurde, kann durch ein Gutachten sowie einen rechtlichen Beistand geklärt werden. Häufige Mängel, die verschwiegen werden, sind:

  • Schimmelbefall

  • Eingeschränkte Funktionsfähigkeit von technischen Ausstattungen, wie dem Garagentor

  • Starke Nachbarschaftsstreitigkeiten

  • Wasserschaden nach Hausübergabe durch verstopfte Rohre

Abhängig vom Mangel ist der Verkäufer in der Pflicht nachzuweisen, dass jener ihm nicht bekannt war.

Mängel nach Hausübergabe beim Neubau – wer haftet?

Treten Mängel an einem Neubau nach einer erfolgten Bauabnahme auf, kann eine Gewährleistung gefordert werden. Allerdings wird hierfür ein eindeutiger Beweis notwendig. Nach der Bauabnahme liegt die Beweislast beim Bauherrn.


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