Für jedes Beiratsmitglied pauschal 500 Euro?
Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.
Die Arbeit eines Beiratsmitgliedes in Wohnungseigentümergemeinschaften kann – insbesondere bei großen Objekten – zeit- und arbeitsintensiv sein. Ist ein Beschluss über eine Aufwandspauschale von 500 Euro p. a. pro Beiratsmitglied wirksam?
Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.
Aktuelle Rechtsthemen und Urteile:
500 Euro Entschädigung für Beiratsmitglieder?
Was macht ein Verwaltungsbeirat?
Dem Beirat obliegen in erster Linie Prüf- und Kontrollpflichten; er ist das Bindeglied zwischen dem bestellten Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Vor jeder Beschlussfassung über die letzte Jahresabrechnung übernimmt der Beirat die Belegprüfung zu dieser Abrechnung. Bei großen WEG´s und/oder vielen Rechnungsbelegen wegen größerer Instandsetzungsmaßnahmen im Objekt kann der Umfang dieser Rechnungsprüfung einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Beirat überprüft auch den vom Verwalter erstellten Wirtschaftsplan und unterzeichnet im weiteren Verlauf das Protokoll zur Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 Abs. 6 WEG). Der Verwaltungsbeirat ist den Wohnungseigentümern bezüglich seiner Prüfrechte und -pflichten auch auskunftspflichtig.
Woraus besteht der Verwaltungsbeirat ?
Ein Verwaltungsbeirat besteht grundsätzlich aus drei Wohnungseigentümern: einem Vorsitzenden und zwei weiteren Beisitzern (§ 29 Abs. 1. S. 2 WEG). Die Wahl von weniger oder mehr Wohnungseigentümer sowie die Wahl von Nichtwohnungseigentümern zum Verwaltungsbeirat durch Mehrheitsbeschluss ist wirksam, wenn dieser Beschluss nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten wird. Es handelt sich in diesem Fall (lediglich) um einen gesetzeswirdrigen Mehrheitsbeschluss, der nicht nichtig, sondern anfechtbar ist.
Haftung des Verwaltungsbeirats
Mit der Bestellung (Beschluss) als Verwaltungsbeiratsmitglied kommt rechtlich gesehen ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB zustande. Auftragnehmer in diesem Sinne ist jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsbeirates und nicht der Verwaltungsbeirat als Organ. Aus diesem Grund haftet jedes Beiratsmitglied auch gesamtschuldnerisch für schuldhafte Pflichtverletzungen; auch bei unentgeltlicher Tätigkeit der Beiräte. Es empfiehlt sich daher, eine Beiratshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten die Gemeinschaft zu tragen hat.
Beirat sein ist „Ehrenamt“
Beiratsmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Ein Ersatz der Aufwendungen kommt in Betracht, wenn das Beiratsmitglied die Aufwendungen konkret belegt oder eine angemessene Pauschale als Aufwendungsersatz beschlossen wurde.
Der Fall: Beschlussfassung über 500 Euro Vergütung p. a. pro Beiratsmitglied
Auf der Wohnungseigentümerversammlung wurde per Mehrheitsbeschluss die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 500 Euro pro Jahr je Beiratsmitglied beschlossen. Gegen diesen Beschluss klagte ein Wohnungseigentümer.
Das Urteil: keine 500 Euro pro Jahr für Beiratsmitglieder
Das Gericht hob den Beschluss auf. Denn Beiratsmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 100 Euro p. a. kann als üblich angesehen werden; ein Beschluss über darüber hinausgehende Beträge widersprechen dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung. Eingebrachte „Arbeitszeiten“ werden nun gerade nicht honoriert, sodass auch ein hoher Zeitaufwand keine Verfünffachung des üblichen Betrages rechtfertige. Die Verwaltungsbeiratsmitglieder haben daher keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung i.H. v. 500 Euro je Beiratsmitglied.
AG München, Urteil vom 01.02.2017, AZ: 481 C 15463/16
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