Versehentlich Hauptwasserleitung angebohrt - wer haftet?

Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Beim Anbringen neuer Fußleisten entstand ein Sachschaden von ca. 9.000 Euro. Muss der Mieter den Leitungsverlauf hinter der Wand prüfen und somit für den Schaden haften? Und darf der Vermieter wegen der Geschehnisse kündigen?

Mieter bringen neue Sockelleisten an

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Ein Ehepaar wollte seine gemietete Altbauwohnung verschönern und verlegte Fußbodenleisten in einem der Zimmer. Hierbei half ein Freund der Mieter, der in den Wandbereich Löcher für die drei Zentimeter langen Dübel bohrte. Was die Mieter und deren Freund nicht wussten: Die Hauptwasserleitung verlief genau in Höhe der anzubringenden Fußleisten. 

Hauptwasserleitung angebohrt: knapp 9.000 Euro Schaden

Beim Bohren in die Wand wurde die Hauptwasserleitung beschädigt, was auch zu einem Wasserschaden im darunter liegenden Büro führte. Für die Behebung des Wasserschadens in der Mietwohnung und der Wiederherstellung (Trocknung, Maurer-, Putz- und Stuckarbeiten) der darunter gelegenen Büroräume entstanden Kosten von mehr als 7.300 Euro. Darüber hinaus machten die Büromieter für die Dauer der Schadensbeseitigung eine Mietminderung von weiteren 1.576,50 Euro geltend. 

Haftung des Mieters

Ein Mieter haftet stets für schuldhafte (fahrlässige oder vorsätzliche) Pflichtverletzungen. Auch eine Haftung für Helfer wie Möbelpacker, Besucher oder Gäste kommt in Betracht, wenn sich diese nicht nur rein zufällig oder gar unerwünscht beim Mieter aufhalten. Der Mieter hat für seine Besucher grundsätzlich einzustehen, da dem Mieter das Fehlverhalten dieser Personen gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Im Haftungsfall muss der Mieter Schadensersatz zahlen und riskiert bei einer schweren Pflichtverletzung darüber hinaus noch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. 

Leitungsverlauf mit Metalldetektor prüfen?

Aus Sicht der Mieter sei eine Überprüfung des Leitungsverlaufs mit einem Metalldetektor sinnlos, da dieser Detektor sowohl im Wand- als auch Fußbodenbereich einen Metallalarm ausgezeigt habe. Dies könne auch an der Verlegung nicht isolierter Elektroleitungen unter Putz liegen. Des Weiteren sei die Verlegung der Wasserleitung im konkreten Fall absolut unüblich und widerspreche technischen Standards.  Ansonsten sei  der Leitungsverlauf den Mietern weder bekannt noch sonst wie erkennbar gewesen.

Vermieter kündigt das Mietverhältnis 

Die Mieter erhielten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Da die Mieter nicht ausgezogen, erhob der Vermieter Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht. 

Das Gericht stellt fest:  Mieter handelten fahrlässig

Damit der Vermieter zur Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigt ist, muss der Mieter eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) begangen haben. Das zuständige Gericht wertete das Anbringen von 3 cm langen Dübeln ohne Einsatz eines Metalldetektors als fahrlässige Pflichtverletzung. Der Einsatz eines Metalldetektors dürfte dann erforderlich sein, wenn dem Mieter der Leitungsverlauf nicht bekannt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Vermieter hierbei ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstanden sei.

Das Urteil: Kündigung des Mietverhältnisses jedoch nicht wirksam 

Zugunsten der Mieter sei aber festzuhalten, dass den Mietern lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Denn einem groben Fahrlässigkeitsvorwurf, der eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen würde, steht entgegen, dass das Abknicken der Wasserleitung von außen nicht erkennbar war und ansonsten auch keinem allgemein üblichen Leitungsverlauf entspricht. Des Weiteren wird der Vermieter seinen Schaden über die Versicherung ersetzt bekommen. Für zeitliche Verzögerungen bis zur Regulierung durch die Versicherung habe der Mieter nicht einzustehen, da er hierauf keinen Einfluss habe. 

Die Kündigung des Mietverhältnisses war daher unwirksam und die Räumungsklage wurde abgewiesen. 

AG München, Urteil vom 08.03.2017,  AZ: 424 C 27317/16w

 


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