Mietschulden: Eigenmächtige Räumung durch Vermieter

Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Ein Vermieter aus München wechselte das Türschloss und ließ die Wohnung räumen. Ist das erlaubt?

Vermieter baut in Abwesenheit des Mieters neuen Schließzylinder ein  

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Der Mieter staunte nicht schlecht: Das von ihm vor einigen Monaten gemietete Apartment ließ sich nachmittags nicht mehr aufschließen. Der Grund: Der Vermieter hatte das Türschloss ausgewechselt. Einen Tag  zuvor hatte der Vermieter ihm telefonisch angekündigt, dass "das Amt keine Miete mehr zahle und er ihn daher rausschmeiße werde“. Der Vermieter wollte daher ohne großen Aufwand – wie Kündigung und Räumungsklage – den Mieter räumen lassen. 

Mieter ruft Polizei, aber die will nicht kommen

Die vom Mieter daraufhin gerufene Polizei sah sich nicht zuständig, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Die Beamten sollen dem Mieter mitgeteilt haben, dass er sich wieder Zutritt zu seiner Wohnung verschaffen dürfe. Sollte sich später jedoch herausstellen, dass er nicht zum Besitz  berechtigt sei, habe er auch die Konsequenzen zu tragen.

Mieter bricht nachts in die eigene Wohnung ein 

Auch ein Anruf beim Vermieter war nicht erfolgreich. Der Vermieter erlaubte lediglich, dass eine dritte Person, also nicht der Mieter, die nötigsten persönlichen Gegenstände für ihn herausholen dürfe. 

Das wollte der Mieter nicht hinnehmen und brach in der darauffolgenden Nacht das Türschloss auf und verblieb in der Wohnung. 

Vermieter rückt morgens mit Räumungsteam an

Da der Mieter unerwartet in der Wohnung war, riefen dieses Mal die Mitarbeiter des Vermieters die Polizei. Auch hier verwiesen die Polizisten darauf, dass sie in zivilrechtlichen Angelegenheit nicht eingreifen würden. Den Polizeibeamten hatte der Mieter jedoch geöffnet; hierbei gelangte auch der Vermieter bzw. seine Mitarbeiter in die Wohnung und räumten diese. 

Mieter geht mit Einstweiliger Verfügung gegen den Vermieter vor 

Der Mieter verlangt vom Vermieter nicht mehr in seine Besitzrechte einzugreifen. Der Vermieter ist der Ansicht, dass der befristete Mietvertrag abgelaufen sei und das Jobcenter schließlich auch keine Miete mehr zahle. Zudem habe der Vermieter eine Woche nach seiner Räumung dem Mieter die fristlose Kündigung erklärt.

Das Urteil: Mieter bekommt Recht – Räumung unzulässig!

Der Mieter habe seine Besitzrechte an der Wohnung verteidigen dürfen. Denn dieser Besitz war ihm durch "verbotene Eigenmacht“ den Vermieters i. S. d. 858 BGB entzogen worden. In einem solchen Fall stehen dem Mieter Selbsthilferechte nach § 859 BGB zu: Er darf sofort nach "Entziehung des Besitzes“ sich der Mietsache auch mit Gewalt wieder bemächtigen. Die Ansprüche des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung standen zum Zeitpunkt der Räumung nun gerade nicht rechtskräftig fest. 

Amtsgericht München, Urteil vom 13.6.2017, AZ: 461 C 9942/17

 


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